Ausschluss aus der Künstlersozialkasse wegen Nebentätigkeit?

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Selbständige Künstler und Freiberufler zählen im allgemeinen in Deutschland nicht zu den Besserverdienern. Auch die prominenten Vertreter der Unterhaltungsbranche, die ihren aus der künstlerischen Tätigkeit erworbenen Reichtum gerne zur Schau tragen, stellen die Ausnahme dar, die bekanntlich die Regel bestätigt.

Eine Institution, die deutschen Freiberuflern ihre Existenz erleichtern sollte, ist die Künstlersozialkasse (KSK), die für ihre Mitglieder die Hälfte der Kranken-pflege- und Rentenversicherung übernimmt. Doch die Mitgliedschaft in der KSK ist an Voraussetzungen geknüpft, deren Erlöschen zu einem Ausschluss aus der KSK führt, und die an der Lebensrealität vieler Künstler und Freiberufler vorbeigehen.

Durch die Corona-Krise und das mit den Maßnahmen der Regierung einhergehende faktische Berufsverbot für weite Teile der Kunst, Kultur- und Unterhaltungsindustrie, ist es für viele KSK-Mitglieder unausweichlich geworden, sich zur Sicherung der eigenen Existenz eine Nebentätigkeit zu suchen.

Diese bedroht jedoch unter Umständen die Mitgliedschaft in der KSK, was gegebenenfalls eine massive Erhöhung der Versicherungsbeiträge bedeutet.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie, was Sie hierzu wissen müssen:

  • Was die Voraussetzungen für eine KSK- Mitgliedschaft sind
  • Wann ein Ausschluss aus der KSK droht
  • Was passiert, wenn die Voraussetzungen einer KSK-Mitgliedschaft erlöschen
  • Was man tun sollte, wenn der KSK-Ausschluss droht


Was sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse?

Mitglied der KSK kann nur werden, wer hauptberuflich Freiberufler in einer künstlerisch/publizistischen Tätigkeit ist. Die KSK-Beiträge werden an das typischerweise schwankende Jahreseinkommen selbständiger Freiberufler angepasst. Da dieses System erst ab einer gewissen Höhe funktionieren kann, beträgt das jährliche Mindesteinkommen, das man aus seiner freiberuflichen Tätigkeit generieren muss, um KSK-Mitglied sein zu können, 3.900,00 €. Berufsanfänger können auch eine Mitgliedschaft aufnehmen, wenn Sie in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit dieses Jahreseinkommen noch nicht erreichen.


Wann kann man aus der Künstlersozialkasse ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss aus der Künstlersozialkasse droht, wenn man das jährliche Mindesteinkommen von 3.900€ drei Jahre in Folge unterschreitet. Man kann, sobald man das Einkommen wieder erreicht hat, die Mitgliedschaft in der KSK erneuern.

Wer sich an dieser Schwelle sieht, wird sich in aller Regel damit behelfen (müssen), eine Nebentätigkeit wahrzunehmen. Doch auch diese kann die KSK-Mitgliedschaft unter Umständen gefährden.


Wie unterscheiden sich die Regelungen zum Erlöschen der Kranken- und Pflegeversicherung und der Rentenversicherung bei der Künstlersozialkasse?

Die Leistungen der KSK zerfallen in Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) und Rentenversicherung (RV). Diese knüpfen sich an unterschiedliche Voraussetzungen:

Die Rentenversicherung erlischt, wenn das jährliche Einkommen aus einer nicht-künstlerischen Nebentätigkeit 42.600€ überschreitet.

Für die KV/PV gelten andere Richtlinien. Hierbei kommt es auf den Status der Nebentätigkeit als Selbständig oder Angestellt an:

Wenn man eine Nebentätigkeit als Angestellter ausübt, erlischt die KV/PV erst, wenn das aus dieser Nebentätigkeit generierte Einkommen dasjenige aus der künstlerischen Tätigkeit generierte übersteigt. Dies leuchtet ein, da dann die Nebentätigkeit die Haupterwerbsquelle darstellt, und damit die freiberufliche Tätigkeit (zumindest einstweilen) nicht mehr als Hauptberuf angesehen werden kann.

Wenn man eine Nebentätigkeit als Selbständiger ausübt, erlischt die KV/PV jedoch, sobald das monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit 450€ überschreitet. Unabhängig davon, wieviel man mit der Tätigkeit als Freiberufler verdient.

Andere Gründe, aus denen die KV/PV erlöschen kann, sind:

  • dass man durch ein Angestelltenverhältnis oder anderen Gründen in der gesetzlichen Kranken- u.-pflegeversicherung versichert ist
  • dass man das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war
  • dass man immatrikulierter Student und die künstlerische Tätigkeit nur als Nebentätigkeit betreibt


Was passiert, wenn eine der Voraussetzungen für meine KSK-Mitgliedschaft erloschen ist?

Wenn die KSK darauf aufmerksam wird, dass Ihr nicht aus der künstlerischen Tätigkeit generiertes Einkommen zu hoch, oder aber Ihr aus der künstlerischen Tätigkeit generiertes Einkommen zu gering ist, werden Sie zu einer „Anhörung zur Überprüfung der Voraussetzung Ihrer Versicherungspflicht“ gebeten.

In diesem Falle sollten Sie alle verfügbaren Unterlagen über Ihre Erwerbstätigkeiten, Einkommensnachweise etc. parat legen und einen Anwalt kontaktieren.


Was kann ich tun, wenn mir der Ausschluss aus der KSK droht?

Oftmals lohnt es sich, im Vorhinein auf die KSK zuzugehen, und, etwa angesichts einer finanziellen Dürreperiode durch wegbrechende oder ausbleibende Aufträge, eine Regelung zu treffen. Beispielsweise können Sie sich, wenn Ihr Ehepartner nicht künstlerisch tätig und gesetzlich versichert ist, im Rahmen einer Familienversicherung dort „unterkriechen“, und sobald Ihre Einkommenssituation es wieder erlaubt, automatisch zur KSK zurückwechseln.

Wenn Sie aus heiterem Himmel Post von der KSK bekommen, ist ein kühler Kopf gefragt.

Zunächst einmal müssen die Annahmen der KSK bezüglich Ihrer Einkommenssituation genau mit den Tatsachen abgeglichen werden. Wenn die KSK in einem Irrtum befangen ist, lässt sich die Angelegenheit aus der Welt schaffen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen. Der Steuerberater allein kann in diesem Fall nur sehr begrenzt helfen.

De Leve & Kersten bieten Ihnen hierzu die Möglichkeit einer unverbindlichen Erstberatung an, bei der Sie uns telefonisch oder schriftlich Ihre Situation schildern und eine schnelle fachliche Einschätzung Ihrer Möglichkeiten erhalten können.

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