Der erfolgreiche Widerspruch gegen die Ablehnung durch die Künstlersozialkasse

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Ablehnungsbescheid erhalten

Die Künstlersozialkasse lehnt leider viele Künstler, Kreative und Publizisten zunächst einmal ab. Die Begründungen der KSK lautet dann, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) besteht.

Das kann wiederum die verschiedensten Gründe haben. Die ausgeübte Tätigkeit wird durch die KSK in der Regel einfach so interpretiert, dass es sich nicht um eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit in ihrem Sinne handelt.

Oder die KSK sieht den „Erwerbschwerpunkt“ (also die Tätigkeit mit der das meiste Geld verdient wird) nicht im künstlerischen Bereich.

Eine ganze Reihe von weiteren Gründen sind genauso üblich.

Allerdings können viele von diesen Ablehnungsbescheiden erfolgreich durch einen Widerspruch angegriffen werden.

Im folgenden finden Sie einige Ratschläge zum Widerspruch. Diese ersetzen natürlich keine Rechtsberatung durch einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt! Die Chancen für den Widerspruch steigen erfahrungsgemäß deutlich, wenn die richtigen Argumente zum Einsatz kommen.

Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

Zunächst muss unbedingt die Widerspruchsfrist von einem Monat eingehalten werden. Diese beginnt mit dem Zugang des Schreibens im Briefkasten oder (falls dieser nicht nachgewiesen werden kann) 3 Tage nach Absenden des Schreibens durch die KSK (Datum auf dem Bescheid beachten).

Der Widerspruch muss schriftlich bzw. kann auch persönlich bei der Künstlersozialkasse eingelegt werden (Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven – die KSK nimmt den Widerspruch im Falle eines persönlichen Erscheinens dann schriftlich auf).

Der Widerspruch sollte unbedingt,

  1. den KSK-Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wird, genau bezeichnen (mit dessen Datum).
  2. das Aktenzeichen aus dem Bescheid nennen (also z. B.: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... (Datum) mit dem Aktenzeichen ... ein“).
  3. die eigenen Kontaktdaten aufführen.
  4. wie schon gesagt, fristgerecht und schriftlich oder persönlich eingelegt werden.
  5. In jedem Fall muss der Widerspruch unterschrieben werden.

Es empfiehlt sich, das Schreiben per Einwurfeinschreiben zu versenden oder zusätzlich zum Postweg zu faxen. Die KSK wird auch in aller Regel den Eingang des Schreibens schriftlich bestätigen.

Der Widerspruch muss zwar nicht begründet werden, jedoch ist das unbedingt zu empfehlen. Es ist möglich die Begründung später nachzuliefern.

Bei der Widerspruchsbegründung gibt es nun eine Reihe von Dingen zu beachten.

Die Begründung des Widerspruchs

Eine Begründung des Widerspruchs kann immer auch nachgereicht werden. 6 Wochen sind problemlos. In der Regel gewährt die KSK auf Anfrage auch eine längere Frist.

Im Widerspruchsschreiben sollte dann darauf hingewiesen werden, dass die Begründung nachgereicht wird.

Eine gute Widerspruchsbegründung sollte,

  1. falsche Auslegungen der KSK richtigstellen;
  2. auf die Begründung der KSK eingehen, die Sachlage gegebenenfalls richtigstellen und mit einschlägigen Gerichtsurteilen stützen;
  3. auf Sachverhalte hinweisen, die die Behörde gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat;
  4. Informationen nachreichen die zuvor vergessen wurden bzw. sich neu ergeben haben;
  5. falsche Daten u. Ä. korrigieren;
  6. zusätzliche Nachweise erbringen.

Ich muss an dieser Stelle auf Folgendes hinweisen: 

In vielen Fällen ist die Kenntnis der mittlerweile ziemlich umfangreichen Gerichtsurteile des Bundessozialgerichtes zur Künstlersozialkasse nötig, um der Argumentation der KSK etwas entgegensetzen zu können. Hier helfen wir gerne: www.ksk-rechtshilfe.de

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs

Ich hoffe Ihnen mit diesem ersten Überblick etwas Orientierung geben zu können. Ob ein Widerspruch Erfolg hat, kann man seriös nur nach Prüfung des Einzelfalles beantworten.

Melden Sie sich bei uns für eine erste Einschätzung.



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