Krankenversicherungspflicht bei „Nebentätigkeit“

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Wahl des Krankenversicherungssytems

Einer der Zweige der Sozialversicherungspflicht ist die Krankenversicherung, wobei hier strikt zwischen dem gesetzlichen und dem privaten Krankenversicherungssystem unterschieden wird. Der entscheidende Systemunterschied liegt in der Bemessung der Versicherungsbeiträge. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich diese nach dem Einkommen (bei Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von z.Zt. 450 € je Monate), während in der privaten Krankenversicherung das Versicherungsrisiko heranzuziehen ist. Außerdem sind unter gewissen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte nahe Angehörige ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert (Familienversicherung gemäß § 10 SGB V).

Dieser Systemunterschied führt dazu, dass manche Erwerbstätige einen Teil ihrer Einkünfte aus grundsätzlich nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit beziehen und einen Teil aus abhängiger Beschäftigung, um sich und ggf. Angehörige von den vergleichsweise niedrigen Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren zu lassen.

Ausnahme bei hauptberuflicher Selbstständigkeit

Wenn allerdings die Selbstständigkeit „hauptberuflich“ betrieben wird, scheidet eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung komplett aus, auch wenn daneben eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 5 Abs. 5 SGB V). Damit soll verhindert werden, dass sich Versicherte neben Ihrer Selbstständigkeit eine abhängige Beschäftigung mit einem nur wenig über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt suchen, um sich so die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung für geringe Beiträge zu ermöglichen. 

Kriterien der Abgrenzung

Die entscheidende Frage, wann die Selbstständigkeit hauptberuflich und wann nebenberuflich betrieben wird, richtet sich nach verschiedenen Kriterien. 

Seit 2015 gilt die Vermutung, dass eine selbstständige Tätigkeit dann hauptberuflich betrieben wird, wenn mindestens eine Person beschäftigt wird. Wer Arbeitgeber ist, soll nicht gleichzeitig Beschäftigter sein. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Im Übrigen hängt die Hauptberuflichkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand ab (BSG, Urteil vom 29.07.2013, Gz. B 12 KR 4/13 ER). Die wirtschaftliche Bedeutung hat sich nach dem Arbeitseinkommen des Versicherten zu bemessen (§ 15 SGB IV), welches grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt wird. Beim „zeitlichen Umfang“ der Tätigkeit ist immerhin geklärt, dass eine „mehr als halbtags“ ausgeübte selbstständige Tätigkeit einer Versicherungspflicht entgegensteht. 

Insgesamt hat eine wertende Gesamtschau zu ergeben, ob die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, und die so tätige Person trotz einer daneben betriebenen abhängigen Beschäftigung nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird.


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