Ausschluss gleichgeschlechtlicher Ehe vom steuerrechtlichen Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

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Die Beschwerdeführer leben seit dem 11. Mai 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2003 lehnte das Finanzamt Köln-Mitte ihre jeweiligen Anträge auf Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 ab und führte stattdessen in Anwendung des Grundtarifs jeweils Einzelveranlagungen zur Einkommensteuer durch. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG) und die damit nach Maßgabe des § 32a Abs. 5 EStG verbundene Anwendung des Splittingtarifs.

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Regelungen der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG verstoßen insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie zwar Ehegatten, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern die Wahl der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingtarifs ermöglichen. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

(BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06)


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