Ausschlussfrist von 4 Jahren für Honorarberichtigungen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in einem Verfahren im Jahr 2007 vorrangig die Frage zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Ausschlussfrist für honorarberichtigende Maßnahmen zu laufen beginnt.

Das BSG stellte fest, dass als Beginn der bereits durch mehrere Urteile festgestellten Ausschlussfrist von 4 Jahren der Tag anzusehen ist, nach welchem die Bekanntgabe des ersten für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheides erfolgt ist. 

Das BSG entschied im vorliegenden Fall, dass die Ausschlussfrist für den Erlass eines Berichtigungsbescheides nicht gewahrt wurde und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Die Ausschlussfrist beginne nach Auffassung des BSG nicht, wie das Berufungsgericht ursprünglich angenommen hatte, mit dem Ende des Jahres, in dem die ursprünglichen, als fehlerhaft erkannten Bescheide bekannt gegeben geworden sind, sondern mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Bescheides für das jeweils betroffene Quartal folge. 

Dieser Beginn der Ausschlussfrist gelte ohne Einschränkung für solche Honorarbescheide, in denen mit der Honorarfestsetzung zugleich Honorarkürzungen aufgrund degressionsbedingter Punktwertminderung vorgenommen worden sind. Werde die degressionsbedingte Punktwertminderung nicht im ursprünglichen Honorarbescheid angegeben, sondern ergeht später ein gesonderter Degressionsbescheid, so sei dieser für den Beginn des Fristlaufes maßgeblich und trete an die Stelle des letzten Honorarbescheides.

Grundsätzlich ist zwischen einer Verjährungs- und einer Ausschlussfrist zu unterscheiden, so wie dies auch im Sozialgesetzbuch der Fall ist. Verjähren können nur Rechtsansprüche, daher ist die oft verwendete Bezeichnung der „Verjährung“ der Möglichkeit einer Honorarkürzung nicht sachgemäß. 

Dem Anliegen der zeitlichen Begrenzung der Durchführbarkeit von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Honorarrichtigstellungen kann jedoch nur durch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist entsprochen werden, die auch von der Rechtsprechung bejaht wird.

Zusammenfassend ist daher für den Beginn dieser Ausschlussfrist auf den Tag der Bekanntgabe des Honorarbescheides bzw. eines separaten Degressionsbescheides und nicht auf das Ende des Jahres, in dem diese Bekanntgabe erfolgt ist, abzustellen. 

Diese 4-Jahresfrist für den Erlass von Korrekturbescheiden ist jedoch gehemmt, wenn und so lange nicht feststeht, wie hoch (endgültig) die Gesamtvergütung ist, die die KZVen bzw. KVen an ihre Mitglieder verteilen können.


Rechtsanwälte Speckhardt & Schütz

Rechtsanwalt Patrick Speckhardt, Bahnhofstr. 10, 69469 Weinheim

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