BGH-Urteil zur Abrechnung von Schönheitsoperationen nach GOÄ

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Im Jahr 2006 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter Operationen anzuwenden ist.


Auch bei medizinisch nicht notwendigen kosmetischen Operationen handelt es sich um eine berufliche Leistung der Ärzte im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ.
Bei der GOÄ handelt es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht.
Dem Arzt steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ mit seinem Patienten eine abweichende Gebührenvereinbarung zu treffen. Dieser Rahmen erlaubt jedoch keinen Pauschalpreis oder Rabattpreise, losgelöst von der GOÄ. Hier kann lediglich eine Vervielfachung des Gebührensatzes vereinbart werden.

Die Kosequenz aus dieser Entscheidung ist, dass im Falle einer solchen Rechnungstellung keien ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und damit keine Fälligkeit eingetreten ist. Genau genommen kann der Arzt dann nur nach GOÄ abrechnen. Da aber keine vorherige Vereinbarung zu den Steigerungssätzen vorliegt, ergeben sich für den Arzt erhebliche Probleme bei der adäquaten Berechnung seiner Leistungen.


Für den Patienten kann dies unter Umständen bedeuten, dass er die operative Leistung zu einem erheblich günstigeren Preis erhält.


Verfasser RA Patrick Speckhardt

Rechtsanwälte Speckhardt & Schütz, Bahnhofstr. 10, 69469 Weinheim


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