Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch !!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht hat in einer neueren Entscheidung deutlich gemacht, dass der Widerspruchsführer im Rahmen einer vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung im Erfolgsfalle Anspruch auf die Kostenerstattung für die eigenen Anwaltskosten hat, soweit die Hinzuziehung notwendig war.

Insoweit finde § 62 SGB X auf Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung unmittelbar Anwendung. Ein nach Widerspruchseinlegung zunächst durchzuführendes Abhilfeverfahren vor dem Prüfungsausschuss ist Teil des Vorverfahrens i.S.d. § 63 SGB X.

Der nach bundesrechtlichen Vorschriften gem. § 63 SGB X bestehende Kostenerstattungsanspruch im Falle eines vom Widerspruchsführer erfolgreich abgeschlossenen Abhilfeverfahrens kann durch abweichende Bestimmungen in einer Prüfvereinbarung auch nicht wirksam eingeschränkt werden.

Für das Kriterium der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sind hier dann auch keine strengeren Maßstäbe anzusetzen, wie dies im "allgemeinen" Sozialrecht getan wird. D.h., dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wegen der Komplexität dieses Prüfungsverfahrens immer gerechtfertigt sein muss.

Verfasser: RA Patrick Speckhardt, Rechtsanwälte Speckhardt + Schütz, Bahnhofstr. 10, 69469 Weinheim


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten