Ausschlussklauseln im Arbeitsrecht

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Heute geht es einmal um Ausschlussklauseln im Arbeitsrecht. In meiner Praxis enthält nahezu jeder neuere Arbeitsvertrag eine sog. Ausschlussklausel. In der Regel sieht diese vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zunächst schriftlich oder in Textform binnen 3 Monaten geltend gemacht werden müssen. Sollte dies geschehen sein, soll in der Regel binnen weiterer 3 Monate Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Dieser Zeitraum verstreicht sehr schnell und immer wieder kontaktieren mich Arbeitnehmer und Arbeitgeber und fragen, ob die Ausschlussklausel nun wirksam sei. Dies kann natürlich nur anhand des individuellen Arbeitsvertrages beurteilt werden. Eine Klausel darf z.B. nicht alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis pauschal ausschließen. So müssen mindestens Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung ausgenommen sein. Die Rechtsprechung ist hier zu Gunsten der Arbeitnehmer streng, was die Wirksamkeit der Klauseln angeht. So hat das Bundesarbeitsgericht jüngst in seinem Urteil vom  9. März 2021, Az9 AZR 323/20 klargestellt, dass, sollten nur "Ansprüche aus unerlaubter Handlung" ausgenommen sein, die Klauseln unwirksam sein. Unwirksam ist:

"Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
"

So ist z.B. auch die Klausel  

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“  

gemäß dem Urteil des BAG vom  18.09.2018 – 9 AZR 162/18 unwirksam.

Diese zwei Klauseln sollen einmal beispielhaft erwähnt werden. Die Fülle an Klauseln aufzulisten ist, wenn überhaupt, hier nicht möglich.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen können!

Sollte die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sein, so fällt man auf die dreijährige Verjährungsfrist zurück und kann seine Ansprüche noch innerhalb dieser geltend machen. Deshalb sollte man die Klausel entsprechend überprüfen lassen, bevor man zu schnell Geld verschenkt. Hier stehen oft hohe Summen für Urlaubsabgeltung oder Überstunden in Rede. Denn oft bezahlte der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, diese während des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht korrekt. Am Ende fällt dies dann auf oder es entsteht Streit darüber. Fazit ist auch, dass bei der Erstellung des Arbeitsvertrages große Vorsicht geboten ist. Denn im Interesse des Arbeitgebers ist es, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah nicht mehr mit Ansprüchen des Arbeitnehmers konfrontiert zu sehen. Hier werden oft einfach Muster aus dem Internet gezogen und verwandt. Dies letztlich mit fatalen Folgen, die viel Geld kosten. Ich kann Arbeitnehmern und Arbeitgebern nur dazu raten die entsprechenden Ansprüche und die Klausel prüfen zu lassen. 

Ihr Rechtsanwalt Bendfeldt





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