Auszahlung der Energiepreispauschale – Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen!

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Als Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 wurde die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € beschlossen. Für Arbeitgeber ist das Thema Energiepreispauschale vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Auszahlung der Energiepreispauschale in den meisten Fällen vom Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Der folgende Rechtstipp beantwortet die wichtigsten Fragen, die sich Arbeitgeber nun stellen:

Was ist das mit der Energiepreispauschale verfolgte Ziel? 

Mit der Energiepreispauschale bezweckt die Bundesregierung eine finanzielle Entlastung der Arbeitnehmer aufgrund der anhaltend hohen Energiepreise.

Ist die Energiepreispauschale schon beschlossene Sache? 

Ja, die entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bereits erfolgt. Die relevanten Regelungen finden sich in den §§ 112 ff. EStG.

In welchen Fällen ist der Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet? 

Der Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale an die folgenden Mitarbeitergruppen auszahlen:

  1. Mitarbeiter in Steuerklasse I, Steuerklasse II, Steuerklasse III, Steuerklasse IV oder Steuerklasse V, die zum 01.09.2022 in einem „gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis“ beschäftigt sind
  2. Geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), die zum 01.09.2022 in einem „gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis“ beschäftigt sind und deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird
  3. Beschäftigte, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden
  4. Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. Übungsleiter)
  5. Beschäftigte, die bestimmte Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit)

Welche Bedeutung hat das „gegenwärtige erste Dienstverhältnis“ ? 

Durch die entsprechende Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die zum 01.09.2022 mehrere Arbeitgeber haben, die Energiepreispauschale mehrfach beziehen.

Aus diesem Grund müssen geringfügig Beschäftigte gegenüber ihrem Hauptarbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt.

Ein Musterformular für diese Erklärung findet sich etwa auf der Internetseite der Minijob-Zentrale:

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster_erstes_dienstverhaeltnis.pdf?blob=publicationFile&v=2

Eine Auszahlung der Energiepreispauschale an diese Personengruppe dürfen Sie als Arbeitgeber nur dann vornehmen, wenn Ihnen von den Betroffenen ein derartiges Formular vorgelegt worden ist. 

In welchen Fällen darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht an den Arbeitnehmer auszahlen? 

Der Arbeitgeber darf die Energiepreispauschale nicht an die folgenden Personengruppen auszahlen:

  1. Arbeitnehmer, die zwar im Jahr 2022 im Unternehmen beschäftigt waren, deren Arbeitsverhältnis aber zum 01.09.2022 bereits beendet war (in diesen Fällen erhält der Betroffene die Energiepreispauschale von seinem neuen Arbeitgeber bzw. über seine Einkommensteuererklärung)
  2. Geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), bei denen es sich nicht um das „erste Dienstverhältnis“ handelt (in diesen Fällen bekommen die Minijobber die Energiepreispauschale von ihrem Hauptarbeitgeber ausgezahlt – vorausgesetzt, dass sie das o.g. Formular eingereicht haben)
  3. Kurzfristig Beschäftigte (maximal drei Monate am Stück oder maximal 70 Arbeitstage), deren Verdienst pauschal besteuert wird

Wann muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen?

Gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG haben Arbeitgeber die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldung nicht monatlich, sondern vierteljährlich vornehmen, können die Energiepreispauschale auch im Oktober 2022 an die berechtigten Arbeitnehmer auszahlen.

Wenn eine Auszahlung aus organisatorischen Gründen nicht bis zu den genannten Terminen möglich ist, kann die Auszahlung ausnahmsweise auch im Rahmen der Entgeltabrechnung für einen späteren Kalendermonat des Jahres 2022 erfolgen.

Gibt es Ausnahmen für Kleinbetriebe?

Ja. Wenn in Ihrem Betrieb ausschließlich geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) beschäftigt sind, müssen Sie die Energiepreispauschale nicht an Ihre Arbeitnehmer auszahlen. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist allerdings stark begrenzt. Sobald Sie eine einzige Vollzeit- oder Teilzeitkraft beschäftigen, fallen Sie bereits nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung.

Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn die abzuführende Lohnsteuer in Ihrem Betrieb für das Kalenderjahr 2021 maximal 1.080 € betragen hat. In dieser Konstellation können Sie als Arbeitgeber entscheiden, ob Sie die Energiepreispauschale an Ihre Beschäftigten auszahlen oder nicht. Auch diese Ausnahme dürfte in der Praxis nur bei sehr kleinen Betrieben greifen.

In den beiden genannten Ausnahmefällen können die Beschäftigten dennoch die Energiepreispauschale erhalten. Sie erhalten die Auszahlung dann allerdings im Wege der Einkommensteuererklärung und nicht direkt über ihren Arbeitgeber.

Wie bekommen Sie die Energiepreispauschale als Arbeitgeber erstattet?

Arbeitgebern werden die als Energiepreispauschale ausgezahlten Beträge in voller Höhe erstattet. Dazu muss der Arbeitgeber einerseits die gezahlten Energiepreispauschalen bei der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Andererseits sollen Arbeitgeber die entsprechenden Beträge vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen.

Wann die Erstattung geltend gemacht werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Stattdessen hängt dies davon ab, in welchem Rhythmus Sie die Lohnsteuer-Anmeldung für Ihren Betrieb vornehmen. Bei der häufigsten Variante, der monatlichen Anmeldung, muss die steuerliche Absetzung der Energiepreispauschale in der bis zum 12.09.2022 fälligen Lohnsteuer-Anmeldung für den August 2022 erfolgen. Bei der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung muss eine Absetzung bis zum 10.10.2022 erfolgen. Bei der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung können Sie, wie erwähnt, entweder ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer verzichten. Wenn Sie sich zur Auszahlung der Energiepreispauschale entscheiden sollten, muss die Absetzung bis zum 10.01.2023 erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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