Auto fehlerhaft – Rechte des Käufers auf Ersatzlieferung

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2018 zu fehlerhaftem Auto

Im konkreten Fall hatte der Käufer einen BMW X3 mit Schaltgetriebe vom Hersteller BMW direkt gekauft. Die Software warnte den Käufer mehrfach, dass die Kupplung überhitzt sei und er das Fahrzeug mindestens 45 min stehen lassen solle. Auch Werkstattaufenthalte konnten das Problem nicht abstellen. Letztlich wurde dem Käufer gesagt, dass die Kupplung nicht überhitzt sei und er die Warnhinweise ignorieren solle.

Der Käufer wollte sich darauf nicht verlassen und verlangte Lieferung eines neuen mangelfreien Pkw. Später wurde ein Softwareupdate eingespielt, wodurch die Meldung etwas geändert war.

Die Vorinstanzen gaben dem Käufer recht und verurteilten den Verkäufer zur Lieferung eines mangelfreien SUV Zug um Zug gegen Rückgabe des alten Pkw.

Zu Recht?

Der BGH hielt diese Urteile nun in der Revisionsinstanz in vielen Punkten. Der Käufer hat das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Lediglich in Fällen, in den dies völlig unverhältnismäßig ist (Abwägung durch Gericht notwendig), ist dies ausgeschlossen. Der BGH hat hier die Abwägung der Vorinstanzen gehalten. Die Vorinstanzen konnten dies (in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar) abwägen.

Es war auch unkritisch, dass der Käufer erst die Beseitigung forderte und erst später auf Ersatzlieferung umschwenkte. Er ist nicht an seine Entscheidung gebunden, wie das bei Gestaltungsrechten der Fall ist. Dem Verkäufer half auch nicht, dass später ohne Einwilligung durch ein weiteres Softwareupdate „der Mangel behoben“ wurde. Dem hatte der Käufer nicht zugestimmt.

Nicht zufrieden war der BGH mit der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden, sei nicht gesichert. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer kann den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungsgericht – im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens – der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat – schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streit geht also weiter und ist noch nicht endgültig entschieden.


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