Bahnstreik – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

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Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer hat erneut zum Streik aufgerufen. Millionen Pendler werden wieder betroffen sein. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund des Bahnstreiks gar nicht oder zu spät ihren Arbeitsplatz erreichen?  

Wer trägt das Wegerisiko? 

Wenn der Arbeitnehmer als Beschäftigter seinen Arbeitsplatz nicht erreichen und aufgrund dessen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, um zu seinem Arbeitsort zu gelangen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 616 Satz 1 BGB, welcher vorsieht, dass der Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ohne Gegenleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“  an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. 

Im Falle eines medial angekündigten Bahnstreiks liegt es daher in der Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einen Weg zu finden, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitnehmer muss eine Alternative zur gewohnten Zugverbindung finden, auch wenn dies etwa bedeutet, deutlich früher aufstehen zu müssen.  

 

Bahnstreik – Welche Alternativen kann der Arbeitnehmer wählen? 

Arbeitnehmer müssen bei einem Streik auf alternative Verkehrsmittel umsteigen oder lange Wartezeiten antizipieren. Im Einzelfall können das Fahrrad, das Auto, eine Fahrgemeinschaft oder auch das Taxi Abhilfe schaffen. 

Was zu beachten ist: Der Arbeitgeber muss die anfallenden Kosten nicht übernehmen. 

 

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer unpünktlich zu seinem Arbeitsplatz erscheint? 

Ein Bahnstreik kann zu großem Verkehrschaos führen. Deshalb ist es möglich, dass der Arbeitnehmer trotz eines alternativen Arbeitsweges, nicht pünktlich zur Arbeit erscheint. Wichtig ist es, dem Arbeitgeber frühzeitig über die zu erwartende Verspätung zu informieren. Sollten Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber nicht rechtzeitig über die Verspätung in Kenntnis setzen, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit arbeitgeberseitiger Maßnahmen, wie Abmahnungen. Letztlich können auch Lohnkürzungen oder gar Kündigungen die Folge sein. 

Kann der Arbeitnehmer für die versäumte Arbeitszeit seinen Lohn beanspruchen? 

Bei einer Verzögerung oder Untätigkeit liegt eine Leistungsstörung vor, welche grundsätzlich vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu verantworten sein kann. Bei einem Bahnstreik ist die Ursache der Leistungsstörung weder beim Arbeitgeber noch in der Person des Arbeitnehmers begründet.  Es handelt sich vielmehr um externe Faktoren, die dem Arbeitnehmer die Erfüllung der Leistung erschweren, aber nicht unmöglich machen. Sollte der dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bzw. der anzuwendende Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsehen, gilt der einfache Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn  (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 08.09.1982, Az. 5 AZR 283/80). 

Demnach haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie aufgrund eines Bahnstreiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen. Gleiches gilt nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung sogar, wenn der Arbeitgeber ein alternatives Transportmittel zur Verfügung stellt, welches aufgrund äußerer Faktoren (Witterung, Stau) den Arbeitsort zu spät erreicht. 

 

Besteht bei Zugausfall ein Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten? 

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten. Selbst wenn der Arbeitnehmer mitteilt, dass er aufgrund des Bahnstreiks Probleme haben wird, rechtzeitig ins Büro zu kommen, muss der Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause nicht genehmigen. 

Arbeitnehmer können jedoch eine Homeoffice-Vereinbarung bzw. eine Vereinbarung zur mobilen Arbeit mit ihrem Arbeitgeber treffen. Gleiches kann sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. 

 

Fazit: Der Arbeitnehmer muss ein alternatives Transportmittel finden und dafür Sorge tragen, seine Arbeitsleistung zur vertraglich geschuldeten Zeit zu erbringen.  

Die Arbeitnehmer tragen während des Bahnstreiks das Wegerisiko. Es empfiehlt sich demnach, sich rechtzeitig um alternative Transportmöglichkeiten zu kümmern oder mit dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung zu treffen. Besondere Härte- und Ausnahmefälle sollten einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden. Insbesondere kann angezeigt sein, Maßnahmen des Arbeitgebers mit anwaltlicher Unterstützung zu begegnen. 

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