Banken können vom Kunden kein Geld für die Neuausstellung von Zahlungskarten (z. B. Kreditkarte) verlangen

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Viele Banken und Sparkassen sehen in ihren Preis-/Leistungsverzeichnissen vor, dass der Kunde im Fall der Neuausstellung von Zahlungskarten (z. B. EC-Karten, Kreditkarten) eine Gebühr zu entrichten hat. Mit der Wirksamkeit einer solchen Klausel hatte sich jetzt der BGH zu befassen.

In der zu beurteilenden Klausel war das Entgelt „nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ Gleichwohl entschieden die Karlsruher Richter mit Urteil vom 20. Oktober 2015 (Az.: XI ZR 166/14), dass die Klausel den Bankkunden unangemessen benachteilige und die Klausel daher unwirksam sei.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass nach der Klausel der Kunde auch dann ein Entgelt zu zahlen hätte, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl – als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge – der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Bank jedoch von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn – wie im Fall des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt.

Infolge der Abweichung von halbzwingenden gesetzlichen Vorschriften ist daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben und die Klausel daher nach § 307 BGB unwirksam. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich eine Neuausstellung im Sinne von § 675k BGB wünscht. Ein Entgelt ist nicht zu entrichten.

Sofern Ihre Bank oder Sparkasse gleichwohl ein Entgelt für die Neuausstellung einer Zahlungskarte von Ihnen verlangt, so empfiehlt es sich, unbedingt einen im Bankrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Gerne steht auch der Autor als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für Rückfragen zur Verfügung.


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