Baurecht: Bauabnahme als Meilenstein. Was Bauherren wissen müssen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Auftraggeber aufgepasst – Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist Schluss!

Nachdem der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen Vertrag über die Erstellung eines Gebäudes oder eines Bauwerks geschlossen hat, stellt der Unternehmer dieses fertig. Im Anschluss kommt es zur Bauabnahme.

Die Bauabnahme als wichtiger Meilenstein

Die Bauabnahme stellt eine wichtige Zäsur im Bauvertrag dar. Nach erfolgter Abnahme wird die Forderung des Unternehmers fällig, das bedeutet, er kann seine (Schluss-)Rechnung stellen und vom Auftraggeber die Bezahlung dieser Rechnung fordern.

Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Konkret bedeutet das, dass der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme eine Gewährleistungsfrist hat, innerhalb derer er vom Unternehmer eine Mangelbeseitigung verlangen kann. Die Frist beträgt bei Bauverträgen nach dem BGB 5 Jahre, sofern ein Vertrag unter Heranziehung der Regelungen der VOB/B geschlossen wurde beträgt die Frist lediglich 4 Jahre.

Der Auftraggeber, der den Abschluss eines Bauvertrages mit einem Unternehmer eingegangen ist, sollte daher zwingend darauf achten, dass etwaige Mängel während dieser Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

So muss der Auftraggeber vorgehen

Der Auftraggeber hat den Mangel positiv festzustellen. Dies geschieht meist durch Hinzuziehung eines Sachverständigen oder technischen Gutachters, sofern es sich um komplexere Mängel handelt.

Sodann hat er den Unternehmer zur Beseitigung unter Frist aufzufordern. Hierbei muss mindestens ein konkreter Mangel benannt werden.

Sofern eine Mangelbeseitigung nicht erfolgt, aus welchen Gründen auch immer, sollte der Auftraggeber Maßnahmen vornehmen, die den Ablauf der Gewährleistungsfrist hemmen. In diesem Fall wird es notwendig und erforderlich, dass die Mangelbeseitigung zwangsweise durchgesetzt wird, sofern notwendig auch unter Hinzuziehung gerichtlicher Hilfe.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Bei uns erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung, bei der wir gemeinsam mit Ihnen mögliche Handlungsalternativen entwickeln und eine Handlungsempfehlung aussprechen.



Finn Streich, Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Photo by Tierra Mallorca on Unsplash

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Finn Streich

Beiträge zum Thema