Liebe am Arbeitsplatz - Kündigungsgrund?

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Wo die Liebe hinfällt…


Es ist durchaus keine Seltenheit, dass man sich in seinem Arbeitsumfeld verliebt, oder mit einer Kollegin/ einem Kollegen eine Beziehung oder sogar die Ehe eingeht.

Dass Beziehungen grundsätzlich Höhen und Tiefen mit sich bringen, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erklärung. Doch weder ein frisch verliebtes Geturtel und Gekichere, noch dicke Luft und negative Stimmung sind der Arbeit und der Laune der Kollegen zuträglich.

Auch gilt es zu unterscheiden, ob die Beziehung zwischen Vorgesetzter/-m und Mitarbeiter/-in oder zwischen gleichrangigen Kollegen innerhalb eines Teams oder sogar in gänzlich verschiedenen Arbeitsbereichen besteht. Gerüchte über Bevorzugung, Karrierevorteile oder Mobbing finden hier grundsätzlich guten Nährboden.


Wie sieht das arbeitsrechtlich betrachtet aus? Darf ein Arbeitgeber per se Beziehungen untersagen, oder diese sogar als Versetzungs- oder Kündigungsgrund verwenden?


In den USA finden in der Arbeitswelt häufig Vertragsklauseln Anwendung, die Beziehungen zwischen Mitarbeitern streng untersagen. Mindestens jedoch besteht eine Mitteilungspflicht an den Vorgesetzten, der daraufhin nicht selten die Versetzung einer Person anordnet. Hintergedanke ist der Schutz der Qualität der zu leistenden Arbeit und des Betriebsklimas.

Amerikanische Unternehmen in Deutschland scheitern jedoch hierzulande mit ihren Betriebsvereinbarungen. So bewertete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits 2005 das kategorische Beziehungsverbot von Wal-Mart als unzulässig. Das LAG beschloss damals: Diese Regelung verstößt gegen das Grundgesetz (Art. 1 und 2 GG) und ist daher unwirksam (Beschluss vom 14.11.2005, Az. 10 TaBV 46/05, Abruf-Nr. 053683).

Fakt ist: Auch, wenn Beziehungen per Grundgesetz dem Grundrecht des Menschen zur freien Entfaltung zugehören, so muss jedem klar sein: Bei jeglichem Verhalten, das die Qualität der zu leistenden Arbeit mindert oder dem Betriebsklima zweifelsfrei schadet, darf ein Chef einschreiten. Dieser hat das Recht zur Ermahnung oder Abmahnung. Bei Wiederholungen des Fehlverhaltens oder absolut unzulässigen Geschehnissen kann ein Vorgesetzter auch eine (sofortige) Kündigung durchsetzen.


Unser Rat für Verliebte am Arbeitsplatz


Seien Sie möglichst professionell. Lassen Sie das Turteltaubengegurre zu Hause. Auch sexuelle Handlungen -so groß der Reiz auch sein mag- gehören nicht an den Arbeitsplatz. Bieten Sie Ihrem Umfeld keine Angriffsfläche für Spekulationen wilder Natur. Versuchen Sie jedoch nicht die Beziehung unendlich lange geheim zu halten – es kommt sowieso heraus. Gehen Sie angemessen und erwachsen mit dem Thema um, dann kann Ihnen nicht viel passieren.


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com

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