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Bausparkassen kündigen langjährige Bausparverträge

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Viele Bausparer haben in den vergangenen Tagen eine überraschende Nachricht ihrer Bausparkasse erhalten. Ihre Bausparkasse hat darin die Kündigung des Bausparvertrages ausgesprochen. Die Betroffenen fragen sich nun, ob sie das so hinnehmen müssen. Werden doch durch die von ihnen eingesparten Bausparbeiträge vergleichbar hohe Guthabenzinsen erwirtschaftet, die mit den aktuellen am Markt zu erzielen Zinsen keineswegs vergleichbar sind. Besser und sicherer kann man sein Geld zur Zeit kaum anlegen. Und nun will sich die Bausparkasse wegen eben dieser hohen Zinsen trennen. Ist das rechtens?

Die Bausparkassen beziehen sich zur Begründung ihres Vorgehens auf das Urteil des Landgerichts Mainz, AZ 5 O 1/14 vom 28.07.2014. In diesem Urteil hatten die Richter des Landgerichts Mainz die Auffassung vertreten, dass dann, wenn ein Bausparer sein Bauspardarlehen länger als 10 Jahre nicht abrufe, es seinen Zweck verfehlt habe und die Bausparkasse deswegen berechtigt sei, den Vertrag zu kündigen.

Demgegenüber hat jedoch das Landgericht Ulm in seiner jüngsten Entscheidung vom 26.01.2015 (AZ 4 O 273/13) den Rücken vieler Bausparer gestärkt. Ebenfalls in diese Richtung ging bereits zuvor die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.11.2011 (9 U 151/11). Die Richter befanden, dass Bausparverträge zumindest solange unkündbar seien, wie die Auszahlungen des Tilgungsdarlehens noch möglich sind und der Bausparer seine hierzu erforderliche planmäßige Sparpflicht erfüllt hat.

Die Aussichten, sich erfolgreich gegen die Kündigung der Bausparkassen zur Wehr zu setzen, stehen also für die Bausparer sehr gut, die ihr Bauspardarlehen noch nicht vollständig angespart haben, es also nur zuteilungsreif ist. Die Zuteilungsreife verschaffe dem Bausparer nach Auffassung des OLG Stuttgart und des LG Ulm lediglich die Möglichkeit, dass Darlehen auch in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sei er hierzu aber nicht. Der Bausparer könne und solle auch selbst entscheiden, wann und ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehme. Die Entscheidung des Landgerichts Ulm vom 26.01.2015 geht sogar so weit, dass selbst die Bausparer, die ein Alternativangebot der Sparkasse nur wegen des behaupteten Kündigungsrechtes angenommen haben, von ihrer Bausparkasse die Wiederherstellung des ursprünglichen Vertragszustandes verlangen können.

Es muss daher allen Bausparern, die eine entsprechende Kündigung erhalten haben, angeraten werden, sich mit ihrer Bausparkasse in Verbindung zu setzen. Je nachdem, ob Alternativangebote angenommen worden sind oder nicht, kann der Bausparer entweder verlangen, dass die Bausparkasse aus der Kündigung keine Rechte herleitet oder aber bestätigt, dass der alte Vertragszustand wiederhergestellt wird.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist diese in den allermeisten Fällen verpflichtet, die Kosten für eine anwaltliche Begleitung und für das Klageverfahren im Rahmen der Privatrechtschutzversicherung zu tragen.


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