Bauvorhaben im Innenbereich und "Einfügen"

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorhaben im Innenbereich, d. h. in Baulücken ohne Bebauungsplanbereich sind dann zulässig, wenn sie sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Was dies im Einzelfall bedeutet, vor allem hinsichtlich der Ausmaße des Bauvorhabens wurde kürzlich wieder obergerichtlich entschieden.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich die Einfügung eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich des Kriteriums „Verhältnis zur umgebenden Freifläche“ auf das jeweilige Baugrundstück beziehen muss. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Einfügens sind offensichtliche Unterschiede des Freiflächenverhältnisses.

Die Klägerin des Rechtsstreits verlangte in ihrer Klage die Verpflichtung auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.  

Bereits das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass sich das Bauvorhaben nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung an die Eigenart der näheren Umgebung anpasse. Es solle sich an den nach außen tretenden Maßen orientiert werden, die für jedermann erkenntlich seien. Diese Maße seien in der Nachbarschaft die absolute Größe nach Grundfläche, die Geschosszahl und die Höhe von Gebäuden; teilweise wirke sich bei offener Bebauung auch das Verhältnis dieser zur umgebenden Freifläche darauf aus. Es komme nicht auf vereinzelte Kriterien an, sondern auf das Zusammenspiel aller.

Da das Bauvorhaben der Klägerin mit keinem Gebäude der Umgebung verglichen werden konnte, füge es sich nicht in die Umgebung ein. Zwar seien einige Hochhäuser im Gebiet vorhanden, doch wiesen diese ein anderes Verhältnis zwischen Baukörper und Freifläche auf. Diese Grundstücke seien bis zu maximal 21% der Grundstücksfläche bebaut, wohingegen das Bauvorhaben der Klägerin 69% der Grundstücksfläche einnehmen sollte. Da dies die – durch die benachbarten Grundstücke – gesetzten Grenzen überspränge, könnten städtebauliche Spannungen entstehen, sodass das Bauvorhaben der Klägerin nicht zu genehmigen sei.

Nun folgte auch das OVG diesem Urteil. Das Bauvorhaben füge sich nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebung ein. Besonders hob das OVG hervor, dass es bei dem Kriterium des „Verhältnisses zur Freifläche“ auf das jeweilige Baugrundstück ankomme, da dies von der „Grundflächenzahl“ des § 19 I BauNVO umfasst sei. Zwar komme dem „Verhältnis zur Freifläche“ bei der Einfügung eines Grundstücks in die Umgebung nur eine untergeordnete Rolle im Vergleich zu den anderen Kriterien zu, doch dürfe es dennoch nicht vernachlässigt werden. Durch die exzessive Nutzung der Grundstücksfläche sei dies bei dem Vorhaben der Klägerin jedoch nicht gegeben.

Es sei nicht bedenklich, dass nach den „nach außen wahrnehmbaren Maßfaktoren“ entschieden wurde; das „Verhältnis zur Freifläche“ jedoch nicht frei erkenntlich sei. Denn es wird keine genaue Ermittlung des Verhältnisses des Bauvorhabens zur Freifläche vorausgesetzt – jedoch sollen von außen wahrnehmbare, starke Unterschiede Berücksichtigung finden.

Das Bauvorhaben der Klägerin füge sich aufgrund der starken Bebauung im Verhältnis zur Freifläche und der benachbarten Grundstücke nicht in die Umgebung ein und sei demnach unzulässig.

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema