Beamtenrecht: Mangelnde charakterliche Eignung von Polizeidienstbewerbern

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Nach einer Entscheidung des VG Aachen (Beschluss vom 21.06.2019, Aktenzeichen: 1 L 505/19) ist bei der Eignungsprüfung von Polizeidienst-Bewerbern auch ganz maßgeblich auf den Charakter des Kandidaten abzustellen. Die Einstellung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und kann grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden.

Das Gericht hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur im Rahmen der Bewertungskompetenz zu beurteilen, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe.

Zur Versagung der Eignung genügen bereits berechtigte Zweifel. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Alter von 14 und 15 Jahren über einen längeren Zeitraum Finanzen aus kriminellen Geschäften Dritter über sein vermutlich illegal eingerichtetes Wettkonto in Kenntnis aller Umstände verwaltet und sei zumindest mittelbar auch an der Verbreitung von Jugendpornografie beteiligt gewesen.

Ein derartiges Verhalten könne nicht als Jugendsünde abgetan werden, so das VG Aachen, weshalb dem einstellenden Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung haben durfte. Relevante Rechtsverstöße, wie vorstehend beschrieben, seien dabei nicht festzustellen gewesen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Andreas Klinger

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Stuttgart


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