Beamtenrecht - schlechte oder unrichtige dienstliche Beurteilung eines Beamten

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Der Beamte kann sich gegen eine schlechte oder fehlerhafte Beurteilung durch seinen Dienstherrn wehren.

Nachdem nunmehr herrschenden Leistungsprinzip ist die Beurteilung entscheidend für eine anstehende Beförderung. Dass Beamtenrecht unterscheidet hier die Regelbeurteilung sowie die Anlassbeurteilung, so bei Stellenwechsel oder anderem Anlass.

Die Beurteilung wird in der Regel vom Dienstvorgesetzten erstellt.

Hier muss das Verfahren eingehalten werden, so ist die Beurteilung dem Beamten gegenüber vom Dienstherrn zu eröffnen und zu besprechen.

Ist die Beurteilung fehlerhaft oder nachteilig, so wenn z. B. Tatsachen vergessen wurden wie eine erfolgreiche Weiterqualifizierung, so kann der Beamte diese zunächst im Beurteilungseröffnungsgespräch mit dem Vorgesetzten erörtern und versuchen hier zu korrigieren. Er ist berechtigt, zu dieser eine Stellungnahme ggf. mit einer Gegendarstellung einzureichen, die zusammen mit der Beurteilung in die Personalakte eingeht.

Ist die Beurteilung dann eröffnet und fehlerhaft oder unter Missachtung der Verfahrensvorschriften erstellt, so kann der Beamte diese mit dem Widerspruch außergerichtlich anfechten, bzw. dann Klage gegen die Beurteilung bei groben Fehlern sogar auf Neubeurteilung bzw. Wiederholung der Beurteilung erheben.

Dem Beamten ist angeraten, hier frühzeitig den Personalrat hinzuzuziehen sowie ggf. im Beamtenrecht Rechtskundige, da eine solche fehlerhafte Beurteilung bei einer anstehenden Beförderung zu einer Nichtberücksichtigung des Beamten führen kann.

Kerstin Wisniowski, Fachanwalt Arbeitsrecht, www.arbeit-und-familie.com


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