Tarifrecht – TVöD – Höhergruppierung – neue Entgeltordnung zum TVöD zum 01.01.2017

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Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum TVÖD wurde jeder Beschäftigte in diese übergeleitet.

Danach folgt eine andere Eingruppierung erst dann, wenn tatsächlich andere Tätigkeiten aufgrund Übertragung ausgeübt werden, oder aber ein Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung gestellt wird und erfolgreich ist. Dafür muss ein Antrag nach § 29 b I TVÜ-VKA (formlos möglich – es empfiehlt sich aber die Schriftform) gestellt werden, und zwar ausschließlich zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2017 (Vorsicht – Ausschlussfrist!)

Der Antrag muss mit der Höhergruppierung aufgrund der Verbesserung durch die neue Entgeltordnung begründet sein.

Das nunmehrige Verfahren läuft nach der „alten Gesetzeslage“ (bis 28.02.2017) ab. Der Beschäftigte kommt in der neuen Entgeltgruppe nun in diejenige Stufe, deren Entgeltbetrag ihrem jetzigen Betrag entspricht, mindestens aber in Stufe 2 (Ausnahme bei denen, die in Stufe 1 sind, allerdings wird hier die erbrachte Zeit dann angerechnet).

Liegt nun nicht mindestens eine Differenz zum derzeitigen Gehalt über einen Betrag von EUR 57,63 für die Entgeltgruppe 1 bis 8 und von EUR 92,22 für die Entgeltgruppe 9a bis 15 vor, so wird ein sogenannter Garantiebetrag in der vorgenannten Höhe bezahlt.

Ist der Antrag erfolgreich, so wird die Höhergruppierung rückwirkend auf den 01.01.2017 vorgenommen. Zu beachten ist aber, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit wieder bei null beginnt. Auch fallen möglicherweise mit einem Wechsel eingruppierungsbezogene Zulagen oder Besitzstands- Zulagen weg.

Zu beachten ist auch, dass sich die Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD verändern können, denn in einer höheren Entgeltgruppe ergibt sich ggf. ein niedrigerer Prozentsatz bei der Jahressonderzahlung. Daher sollte ganz individuell geprüft werden, ob sich eine Höhergruppierung tatsächlich auch lohnt.

So sollte vor jedem Antrag zwingend eine Berechnung unter Abwägung der derzeitigen Entgeltgruppe und Stufe und Berücksichtigung des weiteren Verlaufs vornehmen.

Zu unterscheiden vom Vorgenannten ist aber die stufengleiche Höhergruppierung nach der neuen Gesetzeslage ab dem 01.03.2017, diese erfolgt nur dann wenn eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten stattfindet und der Antrag hierdurch begründet ist.


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