Bebauungsplan und Abwägung Immissionsschutzbelange bei Sportplätzen

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Mit seinem Urteil vom 10.05.2022 (4 Cn 2.20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gemeinden, die einen Bebauungsplan aufstellen, die Schutzbelange im Hinblick auf die Einwirkung von Immission einer Sportgaststätte gemäß der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen haben.

So entsteht ein Abwägungsfehler, wenn ohne vorige Prüfung angenommen wird, dass der Sportlärm hinzunehmen sei, wenn er die vorgegebenen Werte nicht überschreite und aus diesem Grund verkennt, dass es Wege gäbe, die Beeinträchtigung angrenzender Gebiete zu mindern.

Im zugrundeliegenden Fall gingen die Antragsteller gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde vor. Dieser sah vor, dass eine Gemengelage zu einem vorwiegend reinen Wohngebiet umgeplant werden solle. Daneben sollten auch Sondergebiete wie „Freibad, „Sportforum“ und „Tennisplatz“ eingerichtet werden.

Nach Ansicht der Antragsteller, habe die Antragsgegnerin in der Begründung des Planes die Richtwerte für Lärmimmissionen aus der 18. BImSchV aufgrund der angenommenen Gemengelage erhöht und daneben die Richtwerte der vorhandenen Wohngebiete in der Nähe des Freibads  mit denen eines allgemeinen Wohngebietes gleichgestellt. So seien nach dem Bebauungsplan mehrere Immissionsüberschreitungen gegeben, diese seien allerdings als hinnehmbar zu werten.

Das OVG hielt den Bebauungsplan für unwirksam, da er sich nicht an das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB halte. Durch die erhöhten Immissionswerte verkenne die Antragsgegnerin das Bedürfnis der Anwohner auf Lärmschutz, die diese so nicht akzeptieren müssten.

Dagegen legte die Antragsgegnerin Revision ein.

Das BVerwG wies die Revision ab.

So sei die Entscheidung des OVG zwar im Ergebnis richtig, jedoch liege dies nicht an den Lärmschutzwerten der Anwohner, die nicht ausreichend in die Abwägung miteinbezogen wurden, weil eine Überschreitung der Mittelwerte nur hinzunehmen seien, wenn sie nach der 18. BImSchV zulässig sei.

Viel mehr müsse der konkrete Einzelfall bei einem Aneinanderliegen von Sportanlagen und Wohngebieten betrachtet werden. So könne eine Abwägungsentscheidung sich als gerechtfertigt erweisen, selbst wenn in einer bestimmten Situation die Überplanung einer Gemengelage oder die Hinnahme von Immissionsüberschreitungen gegeben sei.

Um einen Abwägungsfehler annehmen zu können, müsse auf die spezielle Situation in Form einer Feinabstimmung eingegangen werden.

Auch wenn das OVG dies nicht tat, sei der Bebauungsplan dennoch unwirksam. Denn ein „Wegwägen solcher Mittelwertüberschreitungen [sei] fehlerhaft.“ Von einem solchen Wegwägen könne vorliegend ausgegangen werden, da die Antragsgegnerin einfache Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmission wie den Bau von Lärmschutzwänden in ihrer Abwägung nicht gebührend berücksichtigt habe.



Foto(s): Janus Galka


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