Beeinträchtigende Schenkung bei Nießbrauch, Pflegeverpflichtung und Rücktrittsrecht ?

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Gemäß § 2287 BGB kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn der Erblasser in der Absicht handelte, ihn zu beeinträchtigen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen muss gem. Urteil des BGH vom 28.09.2016, 4 ZR 513/15, jedoch zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der beeinträchtigenden Absicht des Erblassers andererseits unterschieden werden. Insbesondere ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch, ein Rücktrittsrecht sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von seiner Schwester die Zahlung von 60.000,00 EUR wegen einer beeinträchtigenden Schenkung. Dem lag die zu Lebzeiten erfolgte Grundstücksübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes des Erblassers auf seine Tochter zu Grunde, bei der er sich an dem gesamten Grundstück einen lebenslangen Nießbrauch sowie ein vertragliches Rückt vorbehielt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, den Erblasser „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen.“ Dieser verstarb dort, ohne je pflegebedürftig geworden zu sein.


Nach Auffassung des BGH ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Schenkung zunächst der Nießbrauch wertmindernd zu berücksichtigen. Die Kapitalisierung erfolgt durch Vervielfältigung der Lebenserwartung gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz mit dem jährlichen Nettoertrag des Nießbrauchs. Aufgrund des maßgeblichen Zeitpunktes des Vertragsabschlusses sind weiter die versprochenen Pflegeleistungen, und für deren Bewertung das Produkt dieses Vervielfältigungsfaktors mit der jährlichen Pflegeleistung einzustellen. Weiter ist der wirtschaftliche Nachteil durch das vertragliche Rücktrittsrecht als wertmindernd in Rechnung zu stellen. Für den Fall einer - zumindest gemischten - Schenkung ist weiter zu fragen, ob der Erblasser hierbei in der Absicht gehandelt hat, den Kläger zu beeinträchtigen. Dies erfordert einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügung, welcher jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dieses kommt etwa dann in Betracht, wenn es ihm im Alter um seine Versorgung und ggf. auch Pflege geht. Die Beweislast für eine Schenkung ohne rechtfertigendes Eigeninteresse obliegt hierbei dem Vertragserben.


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