Beeinträchtigende Schenkungen an Miterben

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem von Frau Rechtsanwältin Beate Gast erstrittenen Urteil des OLG München vom 23.10.2014, Az.: 8 U 2900/14, wurde per einstweiliger Verfügung einer (Mit-)Erbin ein Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils vorläufig zugesprochen und per Vormerkung der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu ¼ Miteigentum an den im Einzelnen bezeichneten Grundstücken gesichert. Die anderen Miterben musste die entsprechende Grundbucheintragung dulden.

Die Klägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Ihre Mutter war verstorben, sodass sie, entsprechend dem notariellen Ehe- und Erbvertrages der Erblasserin, Vertrags- bzw. Schlusserbin geworden war. Die drei weiteren Töchter der Erblasserin, die Tanten der Klägerin, hatten von der Erblasserin u. a. bebaute Grundstücke zu Lebzeiten „geschenkt“ erhalten. Diese Schenkungen erfolgten, entsprechend der Feststellung des OLG München, in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen (§ 2287 Abs.1 BGB). Somit hatte die Klägerin Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil gegen ihre Tanten. Insoweit hatte die Klägerin einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergab sich aus § 885 Abs.1 S.2 BGB; eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs war nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall konnte klägerseits vielmehr dargelegt werden, dass bereits Gespräche mit einem Bauträger über einen etwaigen Verkauf geführt worden waren.

Die Klägerin ist von Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Beate Gast, Kanzlei Gast & Collegen, vertreten worden. Frau RAin Gast ist schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema