Befristung des Arbeitsvertrages in elektronischer Form unwirksam?

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Die Vorschriften zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages sind sehr formal und die Nichteinhaltung führt regelmäßig zu ihrer Unwirksamkeit und damit zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. In einem Fall des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20) stellte sich die Frage, ob der Abschluss einer Befristung elektronisch mittels einer elektronischen Signatur diesem Schriftformerfordernis genügt. Das Gericht urteilte, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die elektronische Signatur unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung erstellt wurde.

Die Nutzung der elektronischen Form wäre nach Ansicht des Arbeitsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG denkbar, weil gem. § 623 BGB nur die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag in elektronischer Form ausgeschlossen sei.

Die Form des § 126 a BGB müsste aber gewahrt sein, nach dem das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Vereinfacht gesagt muss es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handeln, die gem. § 17 VDG, Art. 30 aIDAS-VO durch die Bundesnetzagentur zertifiziert wurde. Dies war im Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin nicht der Fall.

Bei verbleibenden Unsicherheiten, ob das benutzte Tool über die entsprechende Zertifizierung verfügt, ist Arbeitgebern zu raten, bei der bisherigen Schriftform zu bleiben, um nicht das Risiko einzugehen, dass der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Für Arbeitnehmer ist der Abschluss einer Befristung in elektronischer Form ein weiterer Punkt im Rahmen einer Befristungsabrede, der möglicherweise nicht den Formvorschriften entspricht und zu einer Entfristung bzw. zu einem unbefristeten Vertrag führen könnte. Wie auch alle anderen Formvorschriften bei der Befristung – wie z.B., dass die Befristung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden muss, sonst ist der Arbeitsvertrag unwiederbringlich unbefristet – ist auch die Schriftform nach den gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Auch wenn sich die Arbeitswelt wandelt und der Trend zum papierlosen und damit elektronischen Büro nicht aufzuhalten ist, sind trotzdem die gesetzlichen Anforderungen an wirksame Befristungen einzuhalten.


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