Initiatoren einer Betriebsratswahl genießen besonderen Kündigungsschutz

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Soll ein Betriebsrat neu gegründet werden, dann muss dies vorbereitet und zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden kann. Die Initiatoren, die zu einer solchen Betriebsversammlung, mit dem Ziel der Betriebsratswahl, einladen sind durch § 15 Abs. 3 a S. 1 KSchG durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt.

Hierfür ist Voraussetzung, dass die Wahl eines Wahlvorstandes, bzw. die anschließende Betriebsratswahl beabsichtigt ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Betriebsversammlung nicht wie ursprünglich geplant stattfindet. Damit setzt der besondere Kündigungsschutz bereits sehr früh ein. Initiatoren einer Betriebsratswahl können aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes also nur außerordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung ist aber nur möglich, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, und wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 24.02.2022, Az.: 10 Ca 4119/21, dass die Berufung auf diesen Kündigungsschutz auch dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Betriebsversammlung in einem viel zu kleinen Raum geplant wurde. Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Betriebsversammlung von vornherein nicht durchgeführt werden sollte, bzw. die Initiatorin stattdessen die Absicht gehabt habe, sich durch das Arbeitsgericht einsetzen zu lassen, dann obliegt dem Arbeitgeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsgericht hatte diesen Vorwurf nicht als erwiesen angesehen.

Da es bei der Neuwahl eines Betriebsrats grundsätzlich zu Beginn nur um die Absicht gehen kann, einen Betriebsrat zu wählen, bzw. einen Wahlvorstand einzusetzen, setzt der besondere Kündigungsschutz bereits bei der Einladung zu einer Betriebsversammlung ein. Ob diese später tatsächlich stattfindet ist für den Kündigungsschutz nicht relevant. Dies kann dann anders sein, wenn die Absicht einen Betriebsrat zu wählen gar nicht vorlag, wenn also das Berufen auf den besonderen Kündigungsschutz rechtsmissbräuchlich wäre.


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