Die Geschäftsordnung des Betriebsrats

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Die Geschäftsordnung regelt die interne Organisation des Betriebsratsgremium. In § 36 BetrVG ist geregelt, dass der Betriebsrat eine Geschäftsordnung über die Regelungen der Geschäftsführung des Betriebsrats beschließen soll. Da eine Geschäftsordnung nur die interne Arbeit des Gremiums regelt und nicht zwingend erforderlich ist, haben viele Betriebsräte keine Geschäftsordnung erlassen.

Die Geschäftsordnung ist jedoch auch für die Außenwirkung gegenüber dem Arbeitgeber durchaus sinnvoll. Der Betriebsrat kann z.B. in der Geschäftsordnung regeln, wann die ordentlichen Betriebsratssitzungen stattfinden. Mit einer solchen Regelung muss gegenüber dem Arbeitgeber dann nicht mehr einzeln angezeigt werden, dass eine Sitzung stattfindet, da der Arbeitgeber dann bereits Kenntnis von den regulären Sitzungen hat. Auch Vertretungsregelungen des Betriebsratsgremium, für den Fall, dass sowohl die/der Betriebsratsvorsitzende, als auch die/der Stellvertreter/in nicht anwesend sind, können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Wird eine Vertretungsregelung dort getroffen, dann ist geklärt, wann die Übergabe von zum Beispiel Anhörungen an irgendein Betriebsratsmitglied zu einem wirksamen Zugang führt und ob bzw. wann die Frist aus § 99 oder 102 BetrVG in Gang gesetzt werden.

Mittlerweile hat die Geschäftsordnung aber noch weitere Relevanz erhalten. Nach § 30 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratssitzungen als virtuelle Sitzungen, also mittels Video- oder Telefonkonferenz erlaubt, aber eben nur dann, wenn dies in der Geschäftsordnung geregelt wurde. Hat der Betriebsrat also keine Geschäftsordnung erlassen, bzw. in einer solchen keine Regelungen dazu getroffen, dann ist die Durchführung von virtuellen Sitzungen nicht erlaubt. Nach § 30 BetrVG muss der Vorrang von Präsenzsitzungen in einer solchen Regelung sichergestellt werden.

Dies führt in den meisten Fällen zu einer Handlungspflicht der Betriebsräte. Einerseits muss überprüft bzw. geklärt werden, ob eine Geschäftsordnung bereits existiert. Andererseits muss eine dem § 30 BetrVG entsprechende Regelung getroffen werden, um virtuelle Sitzungen – die in der Pandemie bis zum 30.06.2021 nach § 129 BetrVG möglich waren – weiterhin oder überhaupt durchführen zu dürfen.

Unsere Kanzlei ist bei der Erstellung einer Geschäftsordnung bzw. bei der Änderung eine bestehenden Geschäftsordnung gerne behilflich.


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