Betriebliches Eingliederungsmanagement - Vertrauensperson

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Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, dann ist der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Der betroffene Arbeitnehmer ist vor der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement auf dessen Zielsetzung und auf Art und Umfang der dafür verwendeten Daten hinzuweisen.

Stimmt der Arbeitnehmer dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu, dann klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung und gegebenenfalls mit der Schwerbehindertenvertretung, zusammen mit dem Arbeitnehmer, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dazu kann der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen werden.

Hierzu hat der Gesetzgeber nun neu geregelt, dass der betroffene Arbeitnehmer zu diesem Verfahren eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen darf. Diese Vertrauensperson kann jeder sein, auch ein Rechtsanwalt oder eine Person mit medizinischen Kenntnissen.

Diese Regelung stärkt Arbeitnehmer, und stellt ihnen bei Bedarf in einer meist schwierigen Lage eine Vertrauensperson an die Seite. Arbeitgeber, die meist mit formularmäßigen Schreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement einladen, müssen zukünftig in diese mit aufnehmen, dass eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ordentlich durchgeführt wurde. Außerdem werden sie sich zukünftig darauf einstellen müssen, dass Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter zu den Verfahren hinzugezogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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