Behindertentestament verstößt nicht gegen die guten Sitten - OLG Köln Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

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Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 (Az. 2 U 46/09) behandelt die Gültigkeit eines sogenannten Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags im Zusammenhang mit einem unterstützungsbedürftigen Kind.

Das Gericht entschied, dass solche Verfügungen von Todes wegen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

In dem konkreten Fall hatte ein Kläger den Beklagten, den Erben seiner verstorbenen Ehefrau, auf Auskunft und Zahlung aus einem Pflichtteilsrecht der Tochter des Beklagten verklagt.

Die Tochter war lernbehindert und erhielt Unterstützung vom Sozialhilfeträger.

Das Testament der Eheleute sah vor, dass die Tochter nur als Vorerbin eingesetzt wurde, während die anderen Kinder des Beklagten uneingeschränkt erben sollten.

Zudem hatten die Kinder bereits zu Lebzeiten auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Das Gericht entschied, dass diese testamentarischen Regelungen nicht sittenwidrig seien.

Es sei grundsätzlich das Recht eines Erblassers, über sein Vermögen nach dem Tod zu verfügen.

Auch wenn dies dazu führe, dass der Sozialhilfeträger keine Kostenersatzansprüche geltend machen könne, sei dies nicht automatisch sittenwidrig.

Solche Verfügungen würden nicht gegen die guten Sitten verstoßen, selbst wenn sie dazu führen, dass ein Sozialhilfeträger auf Leistungen verzichten müsse.

Zudem erklärte das Gericht, dass der Pflichtteilsverzicht der unterstützungsbedürftigen Tochter wirksam sei.

Es läge keine Geschäftsunfähigkeit vor, und der Verzicht sei nicht sittenwidrig, da er dazu diente, den Vater finanziell abzusichern.

Insgesamt urteilte das Gericht, dass das sogenannte Behindertentestament sowie der Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Foto(s): info@rechtsanwalt-krau.de

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