Rechenbeispiel für eine Modernisierungsmieterhöhung 2019 – § 559 BGB

  • 1 Minuten Lesezeit

Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB

Modernisierung ohne öffentliche Förderung:

Herr Müller bewohnt eine 65 Quadratmeter große Altbauwohnung ohne Sammelheizung, ohne Bad, mit Innen-WC. Er zahlt 195 Euro Miete (3 Euro/Quadratmeter). Der Vermieter lässt ein Bad, eine Etagenheizung und Doppelglasfenster einbauen. Die alten Fenster waren nicht mehr dicht, das Holz war morsch, sodass eine Erneuerung ohnehin notwendig war. Das hätte, mit einfachem Glas, 1.500 Euro gekostet.

Wie errechnet man die Mieterhöhung?

1.

Installationskosten der Etagenheizung

4.500,00 Euro

2.

Einbau des Bades                          

4.000,00 Euro

3.

Einbau von Isolierglasfenstern     

3.000,00 Euro


Nachgewiesene Gesamtkosten   

11.500,00 Euro

4.

Hiervon müssen die fiktiven Kosten für die Instandsetzung der einfach verglasten Fenster abgezogen werden

- 1.500,00 Euro

5.

Diese Kosten darf der Vermieter umlegen

10.000,00 Euro

6.

8 % von 10.000 Euro (s. Punkt 5) darf der Vermieter auf die Jahresmiete aufschlagen, das macht

800,00 Euro

7.

Teilt man den Jahresbetrag durch zwölf, ergibt sich die Erhöhung der Monatsmiete

             66,67 Euro

8.

Berechnung der neuen Miete



Bisherige Miete                   

195,00 Euro


Modernisierungserhöhung 

66,67 Euro


Neue Monatsmiete            

261,67 Euro

Viel Erfolg!



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