Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis: Vermieter und Mieter - jeder die Hälfte ?

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BGH VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/ 18 vom 8. Juli 2020:


" Der Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich an den hierfür anfallenden Kosten - regelmäßig zur Hälfte - zu beteiligen.... "



Das klingt eigentlich ganz klar. Der Anwalt dolmetscht das wie folgt und möchte ein Gefühl dafür vermitteln, an welcher Stelle sich dem Juristen Fragen aufdrängen:

" Der Mieter, dem eine unrenovierte (1.) Wohnung als vertragsgemäß (2.) überlassen wurde und (3.) auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam (4.) abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung (5.) von Schönheitsreparaturen verlangen (6.), wenn eine wesentliche (7.) Verschlechterung (8.) des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich an den hierfür anfallenden Kosten (9.) - regelmäßig zur Hälfte (10.) - zu beteiligen.... "


Bei Beantwortung der sich jedenfalls aufdrängenden Fragen bin ich gern behilflich.

  1. - was ist unrenoviert ?
  2. - was ist vertragsgemäß ?
  3. - wieso " und " ?
  4. - wann sind Vertragsklauseln nicht "wirksam" ?
  5. - "Durchführung" meint was ?
  6. - Klage ? oder Vorschuß  ? oder Ersatzvornahme ? oder Mietminderung ? sonstiges ?
  7. - was ist denn wesentlich ?
  8. - schlechter als "am Anfang" ?
  9. - wieso denn Kostenbeteiligung und etwa der Kostenvoranschlag des Vermietermalers ?
  10. - und wieso denn die Hälfte ?

Ihnen als Vermieter und Ihnen als Mieter wünsche ich eine gutes Vorwissen, eine gute Kommunikation und einen respektvollen und fairen Interessenausgleich.


Mit freundlichem Gruß

RA Harald Krüger




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