Vorsicht bei Mietvertragsabschluss – Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse

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Haben Sie eine Immobilie, die sich innerhalb eines angespannten Wohnungsmarktes befindet? Dann ist folgendes bei Abschluss eines neuen Mietvertrages hinsichtlich der Miethöhe zu beachten:

Sie dürfen die Nettokaltmiete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Miete ansetzen. Zur Frage, ob einem Gebiet ein angespannter Wohnungsmarkt zugesprochen wird ist zu beachten, ob die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessener Bedingung besonders gefährdet ist. 

Sollte dies der Fall sein gilt mit anderen Worten: Ihr Interesse als Eigentümer verliert gegen das Interesse der Öffentlichkeit, wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen vor einer Verdrängung zu schützen.

Freilich gibt es davon zwei Ausnahmen: Sie haben bereits eine entsprechende Vormiete erhalten beziehungsweise umfassend modernisiert. Ist aber die Vorschrift der Mietpreisbremse selbst überhaupt wirksam?

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 18. Juli 20191 BvR 1595/18,1 BvL 1/18, BvL 4/18 folgendes entschieden:

Die bundesweit geltende Vorschrift der Mietpreisbremse aus § 556d BGB ist rechtmäßig und kollidiert nicht mit den Grundsätzen aus der Verfassung.

Durch diese Vorschrift wird der Stadt – hier im Fall Berlin – die Möglichkeit gegeben, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festzulegen. Die Dauer einer solchen Verordnung wird jedoch auf fünf Jahre beschränkt.

Die Entscheidung wird damit begründet: Zwar steht dieser Vorschrift das in der Verfassung verankerte Eigentumsrecht entgegen; jedoch wurde dieser Eingriff als verhältnismäßig begründet. 

Die Argumentation, als Alternative weiteren Wohnungsbau zu fördern oder die Gewährung von Wohngeld zu erweitern, fruchtet unter anderem deswegen nicht, weil die damit verbundenen Kosten nicht abzusehen sind. Aus Sicht des Bundesverfassungsreichts bleibt offen, ob ein milderes und vergleichbar wirksames Mittel denkbar ist.

Fazit: Lassen Sie sich als Vermieter gut beim Mietvertragsabschluss beraten! 

Beachten Sie bitte: Ab dem 01. Januar 2019 gilt eine neue bundesrechtliche Vorschrift zur Mietpreisbremse.

Viel Erfolg!



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