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Bekommt man als Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung?

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Wird man als Arbeitnehmer gekündigt, stellen sich viele Fragen. Hat man seinen Arbeitsplatz nun endgültig verloren oder kann man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen? Bekommt man denn wenigstens als Entschädigung eine Abfindung? Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben und was es dabei zu beachten gilt, soll daher im Folgenden erklärt werden:

Was ist überhaupt eine Abfindung? 

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um diesen für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit einhergehenden Verdienstausfall zu entschädigen

Besteht ein genereller Anspruch auf Abfindung?

Zunächst gilt es klarzustellen, dass Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung haben.  

Insbesondere im Falle einer rechtmäßigen Kündigung sollte der Arbeitnehmer nicht mit Zahlung einer Abfindung rechnen. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung zusteht:

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung? 

Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung, wenn 

1. der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung angeboten oder zugesagt hat.

2. dies im Tarifvertrag geregelt ist.

3. eine entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung enthalten ist. 

4. sich ein Anspruch aus dem Sozialplan ergibt.

Für den Fall, dass ein Betrieb „geändert“, also beispielsweise stillgelegt oder eingeschränkt wird, kann in einem Sozialplan vereinbart werden, dass den aufgrund dessen entlassenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht.  

5. ein Anspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht.  

Wird der Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt und erhebt vor Ablauf einer dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich die zu zahlende Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Es wird ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt. 

6. ein entsprechender gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. 

Hat ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht, kann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung dadurch begründet werden, dass sich die Parteien vor Gericht auf einen Vergleich einigen. Ein solcher Vergleich sieht häufig vor, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer als Entschädigung eine Abfindung erhält. 

7. sich ein entsprechender Anspruch aus einem Auflösungsurteil ergibt. 

Wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt, dass die Kündigung rechtswidrig und folglich unwirksam war, könnte der Arbeitnehmer grundsätzlich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Oft ist dem Arbeitnehmer dies jedoch nicht zuzumuten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Arbeitgeber und -nehmer im Laufe des Verfahrens erheblich in Streit geraten sind. Dann kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Dieser erhält dann als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt in einem solchen Fall bis zu zwölf Bruttomonatsverdienste.   

8. eine entsprechende Regelung in einem Aufhebungsvertrag enthalten ist.  

Liegt keine der vorgenannten Voraussetzungen vor, haben Arbeitnehmer trotzdem gute Chancen auf den Erhalt einer Abfindung. Denn auch im Falle einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung birgt das komplexe deutsche Kündigungsschutzrecht Risiken für den Arbeitgeber. Denn dieses macht es in den meisten Fällen schwierig, im Voraus die Frage zu beantworten, ob eine Kündigung auch einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Können die vorgebrachten Kündigungsgründe beispielsweise vor Gericht nicht bewiesen werden, kann die Kündigung für unwirksam erklärt werden. 

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Zudem muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen, der dem Arbeitnehmer seit dem Ende der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Gerichts zusteht, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht mehr gearbeitet hat. Da sich Verfahren vor dem Arbeitsgericht oft hinziehen, können sich dabei beträchtliche Summen anhäufen.  

Um diesem Risiko zu entgehen, schließen Arbeitgeber oft Aufhebungsverträge. Durch einen solchen Vertrag wird das Arbeitsverhältnis statt durch eine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Im Gegenzug wird der Arbeitnehmer durch die Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt.   

Ein weiterer Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht darin, dass die Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stark begrenzt sind. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist nach dem KSchG, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Ist ein solcher Grund hingegen nicht gegeben, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen und als Entschädigung eine Abfindung zahlen. 

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Somit bleibt der volle Anspruch bestehen. Eine Ausnahme dazu besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt.  

Müssen für die Abfindung Steuern gezahlt werden? 

Steuerrechtlich gelten Abfindungen als außerordentliche Einkünfte, weshalb von der Zahlung einer Abfindung Lohnsteuer abzuführen ist. Es findet jedoch eine steuerliche Begünstigung statt, indem die sogenannte Fünftelregelung Anwendung findet. Danach werden die Steuern auf die Abfindungszahlung so errechnet, als hätte der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten.  

Die Abfindung ist jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, weshalb keine Sozialversicherungsbeiträge, wie Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge, gezahlt werden müssen. 

Foto(s): stock.adobe.com

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