Beleidigende Emoticons auf Facebook gegenüber Arbeitgeber können eine Kündigung rechtfertigen

  • 1 Minuten Lesezeit

Vorsicht bei versteckten Äußerungen über den Arbeitgeber bei sozialen Medien, insbesondere durch sog. Emoticons! Auch eine Beleidigung des Arbeitgebers im Wege eines Emoticons kann nämlich eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 5/16). Vorher ist der Arbeitnehmer allerdings abzumahnen.

Hintergrund dieser Entscheidung waren die Äußerungen eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, der auf Facebook seinen Arbeitgeber durch ein Emoticon als fettes Schwein titulierte.

Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen. Eine solche grobe Beleidigung liege nach Ansicht des LAG vor, rechtfertige aber „im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung“ nicht gleich die sofortige Kündigung.

Vielmehr sei der Arbeitnehmer für ein derartiges ungebührliches Verhalten zunächst abzumahnen. Das LAG ist hierbei der Ansicht, dass, wenn dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre, auch bei diesem eine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tun hätte geweckt werden können, sodass mit entsprechenden Vertragsstörungen künftig nicht mehr hätte gerechnet werden müssen. Eine derartige „gelbe Karte“ hätte also ausgereicht.

Benötigen Sie arbeitsrechtliche Beratung oder Vertretung? Gerne helfe ich Ihnen hierbei. Sie können mich telefonisch oder per E-Mail erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mike Mesecke

Beiträge zum Thema