Berechtigte Zurückbehaltung oder Arbeitsverweigerung

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Einfach zu Hause bleiben, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Rückstand geraten oder sich sonst unzumutbar verhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d. h. nicht zur Arbeit gehen und gleichwohl fortlaufend Vergütung beanspruchen.

Vorsicht ist aber geboten, da eine noch nicht gerechtfertigte Zurückbehaltung der eigenen Arbeitskraft auch als Arbeitsverweigerung gewertet werden könnte, die ggf. auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden, dass eine die fristlose Kündigung rechtfertigende beharrliche Arbeitsverweigerung darin liegen kann, dass der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB beruft.

Auch bei Lohnrückständen ist ein Zurückbehaltungsrecht mithin sorgfältig abzuwägen, da nicht jeder Rückstand ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt, sondern im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände abzuwägen ist.

Bei Unklarheit ist dringend angeraten, sich fachanwaltlicher Beratung zu bedienen, um das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu gefährden.

In jedem Fall sollte vor Inanspruchnahme eines Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber eine Frist gesetzt werden, binnen derer er das Problem z. B. durch Zahlung des offenen Lohns aus der Welt schaffen kann.

Ist der Zurückbehaltungsgrund entfallen, ist die Arbeit durch den Arbeitnehmer unmittelbar wieder aufzunehmen. 


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