Vorsicht bei eigenmächtigen (auch zwingend erforderlichen) Arbeiten am Gemeinschaftseigentum

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BGH hat Rechtsprechung geändert

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es klare Regularien, wer für was zuständig ist. Für das Gemeinschaftseigentum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Hierzu gehören z. B. Fenster, tragende Wände, Brandschutz und dergleichen. Finden sich Schäden am Gemeinschaftseigentum, z. B. den Fenstern der eigenen Wohnung, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert, den Austausch oder die Reparatur der Fenster zu beschließen und dann durchführen zu lassen. Im ersten Schritt bedarf es hierfür einer Wohnungseigentümerversammlung, die erst einmal einberufen werden muss. 

Blockiert der Verwalter, ist dies schon die erste Hürde. 

Hat der betroffene Eigentümer wegen der Verzögerungen die Geduld verloren und die Arbeiten selbst beauftragt und bezahlt, kann ihn dies nun teuer zu stehen kommen. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2019 seine Rechtsprechung zu dem Erstattungsanspruch grundlegend geändert. 

Nun gilt: Wer eigenständig beauftragt muss die Zeche zahlen und hat nun keinen Erstattungsanspruch mehr gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. 

Im Jahr 2016 hatte der BGH bei zwingend anstehenden Aufgaben, die ohnehin hätten beschlossen werden müssen, anders geurteilt und einen Bereicherungsanspruch zugelassen, damit ist es nun vorbei. 

Dem betroffenen Eigentümer bleibt also auch bei zwingend anstehenden Reparaturen oder Instandsetzungen nichts anderes übrig, als sich auf den Weg hin zum Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu begeben. Wird dies blockiert, muss zur Durchsetzung des zu fassenden Beischlusses der Rechtsweg beschritten werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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