Witwenstreit um Altersversorgung – Bezugsrecht der Lebensversicherung klären!

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Stirbt der Versicherungsnehmer, der über eine Lebensversicherung verfügt, so fließt die Versicherungssumme in der Regel demjenigen zu, der der Versicherung gegenüber als Bezugsberechtigter angegeben worden ist.

Die Formulierung „auf ihren verwitweten Ehegatten“ kann insoweit bei einer zwischenzeitlich erfolgten Ehescheidung und neuerlicher Verheiratung zu Unklarheiten führen.

Mit Urteil vom 22.Juli 2015 hat der BGH über die Zuordnung einer derartigen Lebensversicherung entschieden. Zugrunde lag der Fall, dass der Arbeitgeber bereits 1987 als Versicherungsnehmer zugunsten des hier maßgeblichen Ehemanns und Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, in der der Arbeitnehmer als Bezugsberechtigter mit der Maßgabe bestimmt wurde, dass im Todesfall der Anspruch auf den verwitweten Ehegatten übergehen solle.

In der weiteren Folge ließ sich der Arbeitnehmer im Jahr 2002 scheiden. Kurz nach der Ehescheidung heiratete der Arbeitnehmer erneut und erkundigte sich bei seiner Versicherung, wer im Falle seines Todes bezugsberechtigt sei. Die Versicherung erläuterte, dass mit Erklärung vom 9. Juli 1997 festgelegt sei, dass bezugsberechtigt im Todesfall die verwitwete Ehegattin sei. Im Jahr 2012 verstarb der Arbeitnehmer.

Nach langwierigem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bezugsberechtigung der ersten (geschiedenen) Ehefrau zugesprochen.

Nach Auffassung des BGH ist die Erklärung des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehegattin Bezugsberechtigte der Versicherungsleistungen sein solle, auch im Falle einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.

Im Ergebnis führte dies dazu, dass die Versicherungsleistung der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen und nicht seiner neuerlichen Ehefrau und Witwe zugeflossen ist.

Wer also über entsprechende Versicherungen verfügt, tut gut daran, im Scheidungsfall zu prüfen, ob die Bezugsberechtigungen sachgerecht geregelt sind. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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