Pflichtteil reduzieren? Mögliche Gestaltungen unter Ehegatten

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Der gesetzliche Pflichtteil kann einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen grundsätzlich nicht weggenommen werden.

Auch kann der Pflichtteilsanspruch nicht dadurch verringert oder auf null gesetzt werden, in dem Vermögen verschenkt wird. Hiervor schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Schutz des Pflichtteilsberechtigten besteht dabei völlig zu Recht.

Pflichtteilsansprüche stellen aber auch erhebliche Störfaktoren bei der Planung des Nachlasses mit berechtigten Zielen, beispielsweise Versorgung des länger lebenden Ehegatten oder Erhaltung des Familienunternehmens, dar, wenn keine Regelung (z. B. Vor- und Nacherbschaft, Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht ggf. gegen Abfindung) mit dem Pflichtteilsberechtigten gefunden werden kann.

Hier stellt sich die Frage, was auf sinnvolle und zulässige Weise geregelt werden kann, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Wie bereits ausgeführt, kann das eigene Vermögen nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten einfach verschenkt werden. Anders verhält es sich aber, wenn das Vermögen nicht verschenkt wird, stattdessen hierfür eine angemessene Gegenleistung erfolgt.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 14.03.2018 klargestellt, dass beispielsweise eine Vermögensübertragung unter Ehegatten zur Begründung einer angemessenen Alterssicherung keine Schenkung ist. Bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit verfügen die Ehegatten dabei über einen durchaus weiterreichenden Beurteilungsspielraum.

Gleiches gilt, wenn Ehegatten eine Immobilie als Miteigentümer erwerben und der erwerbstätige Ehegatte die Darlehensbelastungen alleine zurückführt. Auch dies dürfte wohl keine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellen.

Auch die angemessene Vergütung eines Ehegatten für geleistete Dienste (auch in der Vergangenheit) stellt keine Schenkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, welche allerdings gerade nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt.

Das gilt insbesondere auch für geleistete Arbeit im Haushalt, wenn die Ehegatten sich über die Aufgabenverteilung in der Ehe einig waren.

Unter Ehegatten bestehen somit nicht unerhebliche Möglichkeiten, beispielsweise im Rahmen von

  • Alterssicherung
  • Immobilienerwerb
  • Vergütung von Diensten 

Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Eine frühzeitige Planung und Umsetzung ist unbedingt zu empfehlen.

Gerne beraten wir Sie.

Ulrich Schmelmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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