Besteuerung Barabfindung bei Aktientausch?

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Worum geht es?

Die Kläger (Ehemann und Ehefrau) sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 750 Aktien einer US-Amerikanischen Firma – X-AG. Im Zusammenhang mit einer Firmenübernahme dieser Aktien der Gesellschaft durch eine andere Aktiengesellschaft – Y-AG – erhielt die Klägerin für jede Aktie eine Zahlung i.H.v. 33 US-Dollar neben dem Umtausch in gleiche Stückzahl der Y-AG.

Sie erhielt für jede X-Aktie zusätzlich 0,985 Y-Aktien. Die gezahlte Barabfindung i.H.v. 33 US-Dollar auf 750 Aktien wurde von der das Depot führenden Bank der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Kapitalertragsteuer wurde zugleich einbehalten.

Im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung stellte die Klägerin den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehaltes und Günstigerprüfung.

Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht und berücksichtigte bei der Einkommensteuer-Festsetzung die Barabfindung als Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen sollte. Die Barabfindung wurde als Kapitalertrag, gemäß § 20 Abs. 4 a, Satz 2 EStG klassifiziert.

Dagegen erhob die Klägerin Einspruch, nachfolgend Klage und trieb das Verfahren bis zum BFH (=Bundesfinanzhof). Dieser entschied zu Gunsten der Klägerin.

Wie sieht die Entscheidung des BFH aus? Besteuerung der Barabfindung, ja oder nein?

Der BFH stellte darauf ab, dass ein Aktientausch vorliegt. Bei einem Aktientausch wird eine X-Aktie in eine Y-Aktie eingetauscht. Bestandteil des Aktientausches ist vorliegend nicht nur eine Aktie der Y-AG als Gegenleistung, sondern zusätzlich eine Barkomponente.

Darüber hinaus hatte die Klägerin den Barausgleich für den Mehrwert der eingetauschten X-Aktie für Aktie erhalten. Die Aktien wurden jedoch vor dem 01.01.2009 angeschafft und die Veräußerungsfrist war zum Zeitpunkt des Aktientausches verbunden mit Barzuzahlung abgelaufen.

Der Wertgehalt der Aktien unterlag danach nicht mehr der Besteuerung, sodass die Umqualifizierung nach § 20 Abs. 4 a Satz 2 EStG nicht greift. Die Aktien waren daher beim Aktientausch steuerentstrickt und es durfte keine Kapitalertragsteuer darauf erhoben werden.

Was ist zu tun?

Sorgen Sie dafür, dass ihre Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden, durch Einlegung der geeigneten Rechtsmittel und suchen Sie sich den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder Anwalts, wenn Sie von einer Fragestellung dieser Art betroffen sind.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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