Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB – Online-Glücksspiel kann zur Gefahr werden.

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Im Internet existieren viele Anbieter von Online-Casinos, Wetten und anderen Formen von Glücksspielangeboten. Als Beispiel können hier Anbieter wie „Rhinoceros Operations Limited“, „Powercash21 Limited“, „Estolio Limited“, „European Lotto and Betting Limited“, „Tranello Limited“ oder „Gammix Limited“ genannt werden. 


Viele dieser Anbieter verfügen über im europäischen Ausland erworbene Glücksspiellizenzen. Als Nutzer kann man daher den Eindruck gewinnen, als könne man auf diesen Plattformen auch aus Deutschland heraus risikolos am Glücksspiel teilnehmen. Dem ist jedoch leider nicht so. Die Zuständigen Ermittlungsbehörden gehen in vielen Fällen davon aus, dass bei einer Teilnahme an Glücksspielangeboten von im Ausland ansässigen Unternehmen eine Straftat gemäß § 285 StGB begangen wird. 


Nach dieser Vorschrift kann, wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird, beteiligt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft werden. Da die betreffenden Unternehmen nicht über eine deutsche Glücksspielerlaubnis verfügen und eine ausländische Erlaubnis – auch aus dem EU-Ausland – nicht anerkannt werden soll, kommt daher eine Strafbarkeit in Frage. 


Die betroffenen Nutzer werden in aller Regel erst durch ein Anhörungsschreiben der Polizei auf den Vorwurf aufmerksam gemacht. Da das Gesetz bei einem Verstoß gegen § 285 StGB eine nicht unerhebliche Strafandrohung vorsieht – es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe – sollte ein Anhörungsschreiben der Polizei nicht einfach ignoriert werden. 


Wenden Sie sich stattdessen an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Das Ziel der Verteidigung ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wodurch eine Verurteilung, die sogar in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann, vermieden wird.


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