Betriebliche Weihnachtsfeier – einige rechtliche Anmerkungen

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1. Teilnahmepflicht

Grundsätzlich besteht für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (künftig Arbeitnehmer genannt) keine Verpflichtung, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Findet jedoch die Weihnachtsfeier während der üblichen Arbeitszeit statt, muss anstelle der Teilnahme an der Feier dann von dem betreffenden Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet werden. Sollte Letzteres aufgrund der Weihnachtsfeier dem Arbeitnehmer nicht möglich sein (zum Beispiel, weil die Feier auch in seinem Büro lautstark stattfindet), ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin (künftig Arbeitgeber genannt) dennoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer die entsprechende Vergütung zu zahlen. (Aber Achtung: Sollten seitens des Arbeitgebers auf einer Weihnachtsfeier an die teilnehmenden Arbeitnehmer Geschenke verteilt werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch der nicht teilnehmenden Arbeitnehmer diese Geschenke ebenfalls im Nachhinein zu erhalten, so das LAG Köln Urteil vom 26.03.2014 Az.: 11 Sa 845/13)

2. Einladungs“pflicht“

Besteht im Gegenzug für den Arbeitgeber die Pflicht, jeden betriebsangehörigen Arbeitnehmer einzuladen?

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 22.06.2017 (Az.: 8 Ca 5233/16) entschieden:

„Führt der Arbeitgeber betriebliche Veranstaltungen durch und bietet die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, so hat jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Ausschluss eines einzelnen Arbeitnehmers von der Teilnahmeberechtigung bedarf eines sachlichen Grundes.“

Ev. liegt sogar „Mobbing“ (bzw. „Bossing“) vor, sollte der Arbeitgeber einen spezifischen Arbeitnehmer (ohne sachlichen Grund) nicht auf die Einladungsliste einer betrieblichen Veranstaltung (dazu zählt z. B. auch der Betriebsausflug etc.) setzen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich in einem Urteil vom 04.06.2019 (Az.: 8 Sa 365/18) sogar mit dieser Frage auseinanderzusetzen, jedoch wurde seitens des betroffenen Arbeitnehmers dem LAG nicht genau mitgeteilt, welche konkrete Person hier für den Arbeitgeber handelte (also die Nichteinladung veranlasste), sodass der „Mobbing-Vorwurf“ bereits daran scheiterte. 

3. Abmahnung wegen Fehlverhalten auf Weihnachtsfeiern

Obwohl grundsätzlich keine Pflicht an der Teilnahme besteht, handelt es sich dennoch um eine betriebliche Veranstaltung (quasi Arbeitszeit). Demzufolge hat jeder Arbeitnehmer sich gesetzes- und insbesondere arbeitsvertragskonform zu verhalten. Etwaiges Fehlverhalten eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber durchaus dazu berechtigen, arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder in ganz schwerwiegenden Fällen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Sollte im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers (zum Beispiel: Berufskraftfahrern) ein striktes Alkoholverbot – während der Arbeitszeit – vereinbart sein, ist durchaus empfehlenswert, sich eine entsprechende Ausnahme für die Dauer der betrieblichen Feier vom Arbeitgeber einzuholen (bestenfalls in Textform bzw. unter Zeugen). ACHTUNG! Die Heimfahrt von der Weihnachtsfeier sollte nicht selbst mit dem Kfz unternommen werden und auf den Restalkoholgehalt am nächsten Tag sollte auch peinlichst genau geachtet werden.

4. Fotos (Einwilligung und Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) 

Wenn nicht nur Fotos größerer Gruppen gemacht werden, haben die teilnehmenden Arbeitnehmer ein Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz).

Es sollte – insbesondere seitens des Arbeitgebers – beachtet werden, dass bei Anwesenheit eines Fotografen die Arbeitnehmer bereits bei der Einladung zur Weihnachtsfeier darauf hingewiesen werden. Der Hinweis sollte sich auch darauf erstrecken, welchem Verwendungszweck die Fotos dienen. Werden diese veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben, müssen die auf den Fotos abgebildeten Personen (Achtung: Gilt auch für externe Personen, wie zum Beispiel Servicekräfte) zustimmen. Arbeitnehmer haben das Recht des Widerspruchs und sollten auch vom Arbeitgeber auf dieses Recht hingewiesen werden. Hilfreich könnte auch sein, wenn seitens des Arbeitgebers einzelne örtliche Bereiche der Feierlichkeit ausdrücklich „fotofrei“ sind.

5.Arbeitsunfall auf Weihnachtsfeiern?

Handelt es sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebs, so genießen die Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutz. Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach den Vorgaben der Sozialversicherungsträger vor, wenn sie zur Stärkung des „Wir-Gefühls“ des Betriebes dient, die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden, die Feier durch den Betrieb organisiert wird und nur Arbeitnehmer/Mitarbeiter teilnehmen. Wenn auch Familienangehörige teilnehmen, hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 15. November 2016 Az.: B 2 U 12/15 R) entschieden, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dann eher nicht vorliegt.

Dieser Rechtstipp wurde von Rechtsanwalt Christian Auerbach (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kanzlei Matani & Kollegen in Göttingen erstellt. Wir beraten und vertreten Sie gerne – unter anderem – in allen Fragen und Angelegenheit rund um das Arbeitsrecht sowie das angrenzende Sozialrecht.


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