Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit & welches Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist?

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Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Durch die Einführung der Kurzarbeit sollen betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Stellt sich allerdings heraus, dass es nicht bei einem „nur vorübergehenden“ Arbeitsausfall bleibt, sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich auch während der Kurzarbeit möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nach Einführung der Kurzarbeit die äußeren Umstände verändert haben und neue dringende Gründe, die den nunmehr langfristigen Wegfall der Beschäftigung diagnostizieren hinzutreten. 

Gehalt während der Kündigungsfrist

Erfolgt die Kündigung während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes (KUG) verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf das KUG gegenüber der Agentur für Arbeit. Das folgt dem Grundsatz aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), dass der Zweck des KUG auf Erhaltung eines Arbeitsplatzes nach Ausspruch einer Kündigung nicht mehr erfüllt werden kann. Damit stellt sich die Frage nach der Höhe des Lohnanspruchs vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ist die Höhe des KUG ausschlaggebend oder lebt der ursprünglich arbeitsvertraglich geregelte Lohnanspruch wieder auf? Gehört man nicht zu den Arbeitnehmern die unter eine Regelung aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fallen, hat der Gesetzgeber diesen Fall nicht explizit geregelt. Mangels bislang vorliegender Rechtsprechung ist diese Frage individuell durch Auslegung „was als vereinbart gilt“, zu ermitteln. Den bislang stärksten Hinweis für eine Auslegung lieferte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 1990  (BAG, 11.07.1990 – 5 AZR 557/89, NZA 1991, 67)

Dort wird dem Grundsatz gefolgt, dass die Nichtgewährung des KUG sich nicht auf die arbeitsrechtliche Dimension der Kurzarbeit durchschlägt.

Arbeitgeber werden dies dahingehend auszulegen wissen, dass es während der Kündigungsfrist bei der Kurzarbeit reduzierten Vergütung zuzüglich des KUG bleibt. Argument ist in diesem Fall, dass ein weiterhin im KUG befindlicher Arbeitnehmer nicht schlechter stehen darf als ein gekündigter, da bei weiterhin reduzierter Arbeitszeit auch nur eine entsprechend verminderte Vergütung erwartet werden darf. 

Die Gegenansicht aus Perspektive des gekündigten Arbeitnehmers wäre, das durch den Wegfall nunmehr das ursprüngliche volle Gehalt geschuldet wird, weil durch die Kündigung der Rechtsgrund für die Ersatzleistung und damit auch für die Kurzarbeit weggefallen ist.

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage zur Klärung vorgelegt bekommt.

Foto(s): Unsplash

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