Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

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Vielen Unternehmen geht es momentan nicht gut, weil sie durch die Auswirkungen des Coronavirus große Einbußen machen. Daher kommt es zurzeit auch vermehrt zu Kündigungen, vor allem zu betriebsbedingten. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.

Betriebsbedingte Kündigung

Relevant sind momentan vor allem die betriebsbedingten Kündigungen. In § 1 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen“, eine Kündigung rechtfertigen können. Diese dringenden betrieblichen Erfordernisse können zum Beispiel bei Schließungen von Filialen und Umstrukturierungen gegeben sei, weil dann der Bedarf an den dort beschäftigten Arbeitnehmern entfällt.

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: "Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung hat vier Voraussetzungen. Zuerst muss das Kriterium der betrieblichen Erfordernisse vorliegen. Außerdem muss die Kündigung dringend , also keine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich sein. Drittens ist eine Interessenabwägung des Arbeitgebers erforderlich, bei der seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Schließlich noch eine Sozialauswahl vornehmen. Es soll immer derjenige Arbeitnehmer gekündigt werden, der am wenigsten schutzbedürftig ist. Diese vier Voraussetzungen gelten auch aktuell beim Corona-Virus unverändert weiter.

Was können betroffene Arbeitnehmer tun?

"Wenn ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen will, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klageerhebung ist auch für eine Abfindung gem. § 1a KSchG notwendig. Nach der Klageerhebung findet zunächst ein Gütetermin statt, der oftmals mit der Zahlung einer Abfindung endet. Nur, wenn sich die Parteien nicht einigen, geht das Verfahren weiter und der Arbeitgeber muss die Umstände der Kündigung darlegen. Stellt sich heraus, dass die Kündigung nicht wirksam war, so gilt das Arbeitsverhältnis unverändert fort.", erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Sie haben Fragen zu einer Kündigung wegen Corona?

Dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind und ob es sich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen. 

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/betriebsbedingte-kuendigung-wegen-corona/


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