Betriebsrisiko und Lockdown

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 

– 5 AZR 211/21 –

Aufgrund der aktuellen Corona-Fallzahlen ist wieder in der Diskussion, ob ein weiterer Lockdown zu befürchten ist. Für Arbeitgeber stellt sich bei einem vollständigen Lockdown und einer Betriebsschließung die Frage, ob der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Betriebsrisiko trägt und seinen Arbeitnehmern trotz des Arbeitsausfalls die Vergütung schuldet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun in seiner Entscheidung vom 13.10.2021 zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden, dass  Arbeitgeber, die ihren Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müssen, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls tragen müssen und nicht verpflichtet sind, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass  die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos sei . Dagegen hat die beklagte Arbeitgeberin die Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei. 

Im Rahmen der Revision hat das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitgeberin entschieden und in der Entscheidung klargestellt, dass Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls tragen, wenn – wie hier – "zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen."

Leider handelte es sich bei der Klägerin um eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin, die mangels einer Sozialversicherung und somit eines fehlenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld etc. auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte. 

Solche Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem dürften jedoch nicht  zu Lasten der Arbeitgeber gehen -führte das Bundesarbeitsgericht aus-, so dass auch aus dem Fehlen solcher Ansprüche der Arbeitnehmerin gegen Dritte eine Zahlungspflicht der Arbeitgeber nicht herzuleiten seien.

Im Ergebnis eine aus Sicht der Arbeitgeber zu begrüßende Entscheidung, die jedoch insbesondere auch für Arbeitnehmer zeigt, wie wichtig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Absicherungen für die Arbeitnehmer ist.

Soweit Sie im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Problemen, insbesondere der Sozialversicherung, der Vergütungszahlung, Urlaubsgewährung, einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung, Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend oder beratend zur Seite.


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