Betriebsschließungsversicherung und Corona: Landgericht München verurteilt Versicherer

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Betriebsschließungsversicherung muss wegen Betriebsschließung im Zuge der Corona - Krise zahlen 

Sämtliche großen Tageszeitungen berichten, dass ein Versicherer von dem Landgericht München verurteilt wurde einem bekannten Gastronomen über eine Million Euro zu zahlen. Hintergrund war, dass der Betreiber eines der größten Münchner Biergärten infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona – Pandemie im Frühjahr diesen Jahres sein Lokal schließen musste. Er hatte eine Betriebsschließungsversicherung für seine Gaststätte abgeschlossen, die sich weigerte zu zahlen, zu Unrecht, wie das Landgericht München entschied (Az. 12 O 5895/20).

Versicherer verweigern die Zahlung

Viele Hoteliers und Gastronomen haben neben einer Betriebsausfallversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung soll die Existenz und den Fortbestand des Betriebes sichern, wenn diese etwa wegen Seuchengefahr schließen muss, indem der Ertragsausfall für einen bestimmten Zeitraum erstattet wird. 

Die Versicherungswirtschaft stellt sich bislang geschlossen auf den Standpunkt, die Betriebsschließungsversicherung gelte nicht für die Schließungsanordnungen infolge der Corona-Krise. Argumentiert wird, vom Versicherungsschutz umfasst sei die Anordnung der Schließung durch Einzelverfügung, wegen einer im Betrieb konkret vorhandenen Infektionsgefahr, indessen es sich bei den Maßnahmen im Zuge des „Corona-Shutdowns“ um Allgemeinverfügungen. Darüber hinaus wird argumentiert, es bestehe auch deshalb kein Versicherungsschutz, weil es sich bei SARS-CoV-2 um ein neuartiges Virus handle, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war, auf das die Versicherungsbedingungen verwiesen.

Erste Niederlagen der Versicherer

Dieser Auslegung der Versicherer hat die Rechtsprechung nun eine klare Absage erteilt. Nachdem das Landgericht Mannheim bereits mit Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 die Position der Versicherungsnehmer bestätigt hat, dürfte das aktuelle Urteil des Landgerichts München wegweisend sein.

Vor der vorschnellen Annahme von „Kulanzangeboten“ warnen viele Anwälte

Zahlreiche Versicherungen boten ihren Kunden bislang Abfindungsvergleiche an, wonach 10-15 % der vereinbarten Leistungen kulanzweise bezahlt werden sollen. Gerade in Zeiten, in denen viele Gastronomen Angst um die Zukunft ihrer Betriebe haben und das finanzielle Polster dünn oder gar aufgebraucht ist, werden viele sich vorschnell für den Abfindungsvergleich entschieden haben. Viele, die einen solchen Vergleich vorschnell und ohne anwaltliche Beratung abgeschlossen haben, könnten dies nun bitter bereuen. Denn mit der Annahme der Zahlung des Bruchteils der Versicherungsleistung sind alle weiteren Ansprüche in Bezug auf die Corona-Pandemie abgegolten. Tatsächlich dürfte aber vielen Versicherungsnehmern wie auch dem Kläger des jüngsten Urteils des LG München der volle Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen, dies gilt insbesondere für jene, denen ein Vergleich unterbreitet wurde. 

Was sollten Betroffene tun?

In jedem Falle sollten betroffene Hoteliers und Gastronomen anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt unbedingt, bevor entsprechend Vergleiche mit den Versicherern geschlossen wurden. Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer unterscheiden sich zum Teil in wesentlichen Detail nämlich in wesentlichen Details, so dass eine sorgfältige versicherungsrechtliche Prüfung erforderlich ist. 

Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte beraten Sie gerne. 



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