Aquila HydropowerINVEST – Schadensersatzansprüche prüfen lassen

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Die Fondsreihe „Aquila HydropowerINVEST“ wurde vom Emissionshaus Aquila Capital aufgelegt und war Teil von Fondsbeteiligungen im Segment der Erneuerbaren Energien. Das Kapital der Fonds wurde in Wasserkraftwerke investiert.

So wurde etwa das Kapital der Anleger des Fonds Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG um das Jahr 2013 herum in fünf Wasserkraftwerke in der Türkei investiert. Die geplante Laufzeit des Fonds betrug 10 Jahre. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Fürst Fugger Privatbank AG, anderen Banken und freien Vermittlern vertrieben.

Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Ausschüttungen beginnend mit 2 Prozent im Jahre 2013, 3,75 Prozent ab 2014, ansteigend auf 7,75 Prozent ab dem Jahr 2015. Die Gesamtrendite sollte bei etwa 201 % liegen. Diese Kalkulationen wurden bisher massiv verfehlt. Auf der Strecke blieben die Anleger, denn der tatsächliche Verlauf des Investments war mehr als enttäuschend. 

Eine mögliche Basis für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eines Fonds und damit indirekt auch der Werthaltigkeit bietet häufig der sogenannte Zweitmarktkurs. Denn hier kann man sehen, zu welchem Kurs Käufer bereit wären in den Fonds zu investieren. Oftmals bildet der gehandelte Preis den Marktwert in Form von Chance und Risiko ab. Der letzte bekannte Preis datiert aus dem 3. Quartal 2019 und lag bei 15 % der jeweiligen Nominaleinlage.

Diese massive Abweichung von Plan- und Istverlauf des Fonds sollte Anleger dazu veranlassen dringend überprüfen zu lassen, ob Sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß auf die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung hingewiesen wurden, etwaige Prospektfehler vorliegen und Sie sich Ihr Geld daher im Wege des Schadensersatzes zurückholen können.

Denn neben möglicherweise vorliegenden Beratungsmängeln gibt es beim vorliegenden Fonds auch Anhaltspunkte, dass der Prospekt fehlerhaft war und mithin nicht dazu geeignet ist den potenziellen Anleger ordnungsgemäß aufzuklären. Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 13.06.2019 fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des Senats aber erforderlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“. 

Denn der Erfolg des Fonds hing auch wesentlich von einer Fremdfinanzierung ab. Das Projekt konnte nämlich nur erfolgreich verlaufen, wenn die geplante Fremdfinanzierung in Höhe von 35,86 % auch tatsächlich aufgebracht werden kann. Dies kann ausweislich des Urteils aber nur dann beurteilt werden, wenn auch klar ist, welche weiteren / institutionellen Investoren am Projekt beteiligt sein würden. Aussagen hierzu traf der Prospekt aber nicht. Vielmehr waren die weiteren Investoren sogar bei der Prospektlegung noch gar nicht verbindlich gefunden. Darauf hätte eindeutig hingewiesen werden müssen, was ausweislich des Senates aber nicht erfolgte. Das Gericht führt dazu aus:

„Diese Lücken in der Darstellung des Anlagekonzepts sind auch offensichtlich. Nach dem Prospekt hing der Erfolg der Fondsgesellschaft davon ab, dass externe Investoren fast das Doppelte an Eigenkapital für den Erwerb der Anlageobjekte aufbringen würden wie die Fondsgesellschaft selbst. Im Prospekt findet sich dennoch überhaupt keine nähere Aussage, die Rückschlüsse darauf erlaubt, ob es sich bei der dahingehenden Annahme um mehr als nur eine vage Hoffnung handelte“.

Betroffenen stehen wir für weitere Informationen gerne zur Verfügung. 


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