Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung seines Widerantrags, seine sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebende Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller herabzusetzen und die Jugendamtsurkunde entsprechend abzuändern. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller ist Schüler und erzielt kein eigenes Einkommen. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Diese verdient im Monat ca. 3.270 EUR. Der Antragsgegner hatte sich zunächst durch Jugendamtsurkunde vom 14.09.1995 zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet. Der Titel wurde durch Vergleich abgeändert. Der Vergleich wurde seinerseits durch Urteil vom 06.08.2007 und dieses wiederum durch die Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abgeändert.

Der Antragsgegner trägt vor, er erziele ein weitaus geringeres Einkommen als vom Antragsteller angenommen. Zur Begründung des Abänderungsantrags verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller volljährig geworden ist, deshalb dessen Bedarf aus dem Einkommen beider Eltern zu berechnen ist und für die anteilige Haftung der Eltern Ziffer 13.3 der Süddeutschen Leitlinien gilt.

Der Antragsgegner hat mit Widerantrag vom 30.04.2013 beantragt, die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in der Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.03.2013 einen monatlichen Unterhalt von 296 EUR an den Antragsteller zu bezahlen hat. Der Antragsteller hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Widerantrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus der Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.03.2013 einen monatlichen Unterhalt von 296,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen hat. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antrag des Antragsgegners auf Herabsetzung seiner sich aus der Jugendamtsurkunde ergebenden Unterhaltsverpflichtung ist zulässig. Der zulässige Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Danach besteht zwar noch ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers. Nicht festgestellt werden kann dagegen, dass sich ein möglicher Unterhaltsanspruch des Antragstellers der Höhe nach durch den Eintritt der Volljährigkeit verändert hat und ggfs. in welchem Umfang. Denn es ist offen geblieben, ob sich der Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers auf die Höhe der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirkt, nachdem der Antragsgegner seinen vom Antragsteller substantiiert bestrittenen Vortrag zu dem von ihm monatlich erzielten Einkommen nicht nachgewiesen hat. Dies geht zu Lasten des im vorliegenden Fall beweispflichtigen Antragsgegners als Unterhaltsschuldner.

Die vorliegende entscheidende Frage, ob nach Volljährigkeit des Kindes für die Herabsetzung der mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht der sie begehrende Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Einkommens ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach Auffassung des Senats liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des die Herabsetzung einer mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrenden Unterhaltsschuldners bei diesem.

Hat der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe anerkannt, so ergibt sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrages aus diesem Anerkenntnis. Grundsätzlich reicht es nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass sich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, zur Begründung auf das Anerkenntnis des Schuldners beruft. Da der Unterhaltsanspruch vor und nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten identisch ist, ändert sich hieran allein durch die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten zunächst nichts. Auch nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hätte dann derjenige, der meint, an sein Anerkenntnis nicht mehr gebunden zu sein, alle diesen Einwand begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses muss wenigstens bezüglich seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich davon nicht alleine durch den Verweis auf Volljährigkeit des Kindes lösen kann. Vielmehr muss von ihm jedenfalls verlangt werden, seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen. Der Antragsgegner hat vorliegend seine Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015, 5 UF 238/13)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Fachanwältin Kathrin Bünger

Beiträge zum Thema