Kein automatischer Wegfall des Unterhaltstitels nach Volljährigkeit

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Vollstreckbare Unterhaltstitel, häufig geht es um Urkunden des Jugendamts, mit denen der Unterhalt minderjähriger Kinder geregelt und festgelegt worden ist, bleiben auch nach Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich gültig.

Entgegen häufig geäußerter Annahmen fällt der Unterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit nicht weg. Vielmehr muss der Unterhaltsverpflichtete dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, z. B. infolge eigenen Einkommens des Kindes aus einer Berufsausbildungsstelle eine Änderung der bestehenden Unterhaltsregelung herbeiführen.

In einem Fall beim AG Pforzheim konnte ein Vater, der wegen aufgelaufener Unterhaltsansprüchen seines Sohnes noch für 3 Jahre, in denen der Sohn bereits volljährig war und auch seitdem die reguläre Schulausbildung bereits abgeschlossen hatte, im Wege der Gehaltspfändung in Anspruch genommen wurde, nur für die Zukunft eine Abänderung des Unterhaltstitels erreichen. Das Gericht sah eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit von der Einreichung der Unterhaltsabänderungsklage bis noch etwa 3 Monate nach dem Gerichtstermin deswegen noch in nur leicht reduzierter Höhe als gegeben an, weil der Sohn angeblich nur über geringfügige freiwillige Zahlungen eines Ausbildungsbetriebes verfügte, bei dem er erst nach einem vollen Praktikumsjahr jetzt zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres eine reguläre Ausbildungsstelle erhielt.

Obwohl die Bedürftigkeit des Sohnes auch in den 3 Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit nicht wirklich und lückenlos nachgewiesen war, muss der Vater für diesen Zeitraum den gesamten aufgelaufenen Unterhalt zahlen. Dabei konnte auch nicht rückwirkend berücksichtigt werden, dass ab Volljährigkeit das Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist und auch die Kindesmutter ebenso wie der Vater zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist.

Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, sofort nach Eintritt der Volljährigkeit abzuklären, ob und in welchem Umfang sich die Verhältnisse geändert haben und insofern dann eine neue, angepasste Unterhaltsregelung herbei zu führen.


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