Bewertungsportal: Funktionen unzulässig

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Zwei Kölner Zahnärzte haben das Bewertungsportal Jameda auf die Löschung ihrer angelegten Profile verklagt – und die Klage gewonnen.

Ausgangslage

Die ohne Einverständnis der Betroffenen angelegten Bewertungsseiten auf dem Bewertungsportal sind zumindest teilweise in der bisherigen Form unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung 14. November 2019 (Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19). Die Plattform gewähre zahlenden Ärzten „verdeckte Vorteile“ und verlasse die Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ zwischen Patienten. Andere gerügte Funktionen seien jedoch zulässig, so das Gericht.

Zahlende Ärzte werden auf dem Bewertungsportal bevorzugt

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“) auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, wohingegen auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an das Bewertungsportal bezahlen (sog. „Premium-“ oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Das Portal verlasse demnach seine Rolle als neutraler Informationsmittler.

Landgericht hielt die gesamte Darstellung für unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat mehrere Funktionen der Website einer Einzelfallbetrachtung unterzogen und anhand dessen sein Urteil gefällt. Insgesamt befand es 4 der geprüften Funktionen als unzulässig.

Vier Funktionen auf Bewertungsportal unzulässig

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf den Basiskundenprofilen „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass Premiumkunden keine örtliche Konkurrenz hätten.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ist ein unzulässiger Vorteil. Durch den weiterführenden Link kann beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde.“

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in den Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Das Gericht nahm an, dass ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt werde, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl richtungsweisend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreifen. 

Ausblick

Rechtsanwalt Guido Kluck führ weiter aus: „Es ist damit zu rechnen, dass das Urteil sich auch auf Bewertungsportale anderer Branchen wie etwa der Hotel- und Reisebranche oder auch der Restaurantbranche auswirken wird. Die Frage, wer als neutraler Vermittler wirken kann, wird auch Unternehmen dieser Branchen beschäftigen. Festzuhalten bleibt, dass nur die Plattform als neutraler Informationsvermittler angesehen werden kann, die nicht zwischen zahlenden und nichtzahlenden Mitgliedern unterscheidet. Erst dann unterliegt das Unternehmen der Meinungs- und Medienfreiheit und ist nicht als kommerzielle Plattform anzusehen.“

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