Heiligabend ist kein Feiertag (im Sinne des Gesetzes)

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Die Weihnachtszeit rückt in großen Schritten näher und ist für viele Menschen in Deutschland wohl mit die schönste Zeit des Jahres - und dies nicht nur, weil man sich auf eine Reihe von arbeitsfreien Tagen freuen kann. Auch wenn es manchmal scheint, als würde der Alltag rund um die Weihnachtsfeiertage langsamer werden oder gar stehenbleiben, gilt dies jedoch keinesfalls für gesetzliche Fristen. Wer hierbei nicht über das juristische Know-How verfügt, kann nach Heiligabend eine unschöne Überraschung erhalten.

Genau so erging es den Beschwerdeführern des am 17.03.2022 ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. Bei den Beschwerdeführenden handelte es sich um die miteinander verheirateten Eltern der verfahrensbeteiligten Jugendlichen, welchen zuvor mit Zugang vom 24.11.2021 durch das Amtsgericht Frankfurt die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und eine Einzelvormundschaft angeordnet wurde. Hiergegen legten die Eltern am 27.12.2021 beim zuständigen Gericht, dem OLG Frankfurt am Main, Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht setzte dem Verfahren jedoch ein schnelles Ende: Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Der Grund? Die einzuhaltende Beschwerdefrist endete am 24.12.2021, also an Heiligabend und war damit bereits abgelaufen.

Grundsätzlich handelt es sich nach § 58 Abs. 1 FamFG bei der Beschwerde im vorliegenden Fall um das statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG kann derjenige, welcher durch die Entscheidung des Amtsgerichtes in seinen Rechten verletzt wurde, Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen. Neben den konkreten Fristbestimmungen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 63 FamFG, gelten nach § 16 Abs. 2 FamFG die üblichen gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Regelungen über das Ende von ablaufenden Fristen: 

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages“. 

Mit anderen Worte: Endet die Frist an einem Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.

Soweit so gut. All dies ist jedoch nur die halbe Miete, sofern man nicht weiß, bei welchen Tagen es sich tatsächlich um Feiertage im Sinne des Gesetzes handelt. Und anders als die Eltern im hier dargestellten Fall angenommen haben, handelt es sich bei Heiligabend – im Unterschied zum 1. und 2. Weihnachtsfeiertag – nicht um einen gesetzlichen Feiertag, § 1 Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG). Das Ende der einmonatigen Frist im hiesigen Fall endet damit in der Tat am 24.12.2021.

Hält man den 24.12. jedoch fälschlicherweise für einen Feiertag, welcher 2021 auf einen Freitag fiel, so kann man zu dem falschen Ergebnis des Fristendes am 27.12.2021 kommen, da das Wochenende nicht als Werktag gilt und somit auch nicht als Ende einer Frist in Betracht kommt. Doch auch die gängige Praxis vieler Unternehmen, Heiligabend als einen arbeitsfreien Tag zu behandeln, ändert nichts an der eindeutigen Gesetzeslage.

Es empfiehlt sich daher, bei der Berechnung von Fristen – auch zur Weihnachtszeit – stets genau hinzusehen und die Regelungen über das Fristende zu kennen, um ein Fristversäumnis zu verhindern. Zumindest für die kommenden zwei Weihnachtsfeste stellt sich die Frage so jedoch nicht: 2022 fällt Heiligabend auf einen Samstag, 2023 auf einen Sonntag.


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