BGH: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig

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Karlsruhe/Bremen. Jahrelang kassierten Banken und Sparkassen für Abschlüsse von Krediten von ihren Kunden Bearbeitungsgebühren. Nachdem diverse Oberlandesgerichte derartige Gebühren für unzu­lässig erklärt hatten, entschied der Bundesgerichtshof am 13. Mai 2014 (Az. XI 170/13 und XI 405/12) zugunsten der Bankkunden. Kreditinstitute können derartige Gebühren jetzt nicht mehr verlangen. Die Kreditnehmer können sogar gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.

Kreditbearbeitungs­gebühren als sichere Einnahme

Mit Bearbeitungs­gebühren für Kredite schafften sich Banken und Sparkassen neben den Zinsen eine weitere Position, an der sie verdienten. Diese Kosten flossen zwar in den Effektivzins mit ein, der dem Kreditnehmer ausgerechnet werden musste. Allerdings nahmen die Banken die Kreditbearbeitungs­gebühr schon bei Abschluss des Vertrages ein. Das machte diese Gebühr doppelt attraktiv: Zum einen bekamen die Geldhäuser diese Gebühr sofort und nicht über die Laufzeit des Darlehens verteilt. Zum anderen konnten Banken diese Gebühr auch dann behalten, wenn ein Kreditnehmer ein Sondertilgungsrecht ausübte und das noch offene Darlehen vorzeitig zurückzahlte. Dann sparte der Kunde zwar Zinsen, die Kreditbearbeitungsgebühren erhielt er aber nicht zurück.

Santander zeigte sich stur / Anerkenntnis erst vor Gericht

Vermutlich wegen der verhältnismäßig geringen Höhe der Kreditbearbeitungsgebühren wehrten sich Kreditnehmer zunächst nur wenig. Für Banken geht es in Summe jedoch um viel. Deshalb stellten sie sich jahrelang stur, obwohl die bisherigen Urteile nicht an Deutlichkeit zu wünschen übrig ließen. Die bisherige Instanzenrechtsprechung erkannte in den entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Bankkunden unangemessen benachteiligen. Als ein Bremer Bankkunde von der Unrechtmäßigkeit dieser Bearbeitungsgebühren erfuhr, forderte er seine Bank, die Santander, zwei Mal zur Rückzahlung dieser Kosten auf. Diese beliefen sich immerhin auf 1.296,50 €, was einer 3,5%-igen „Bearbeitungsgebühr“ entsprach. Die Santander weigerte sich jedoch. Selbst als sein Anwalt die Bank zur Zahlung aufforderte, blieb die Bank stur. „Erst als wir eine Klage für unseren Mandanten einreichten, erkannte die Santander die Forderung an. Es erging ein Anerkenntnisurteil und die Bank zahlte“, berichtet Rechtsanwalt Dr. André Ehlers aus Bremen, der den Darlehensnehmer vertrat. „Es scheint, als setzten die Banken bislang darauf, dass viele ihrer Kunden den Weg zum Gericht scheuten“, ergänzt Dr. Ehlers. „Deshalb würde es nicht verwundern, wenn einige Kreditinstitute jetzt behaupten werden, dass die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gerade auf ihre Gebühren nicht anwendbar seien“, so Dr. Ehlers weiter. Dann bleibt den Bankkunden doch wieder nur der Weg zum Anwalt. In Summe dürfte das jedoch für die Banken jetzt der teurere Weg sein.

Wann Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Bearbeitungsgebühren verjähren, ist noch unklar. Sicher ist: Ansprüche aus Verträgen, die in 2011 oder später abgeschlossen wurden, verjähren nicht vor Ende 2014.


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