BGH bestätigt: Nicht immer ist eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem neuen Urteil an das OLG Frankfurt am Main bezüglich der Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung angeschlossen. Über das Urteil des OLGs berichtete Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei bereits ausführlich (https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-frankfurt-am-bezueglich-rueckforderung-einer-gezahlten-vorfaelligkeitsentschaedigung_181194.html).

Sachverhalt: Bank fordert Vorfälligkeitsentschädigung

In dem Rechtsstreit ging es um Verbraucher, die bei der Commerzbank zwei Immobiliardarlehensverträge im November 2016 abgeschlossen hatten. Für die Ablösung der Verträge forderte die Commerzbank die Zahlung von über 21.500 EUR. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bank die gesetzlichen Informationspflichten über die Berechnung der Entschädigungsforderung nicht erfüllt habe.

Was ist die Vorfälligkeitsentschädigung

Mit der sog. Vorfälligkeitsentschädigung beabsichtigen die Banken einen Ausgleich im Falle einer vorzeitigen Kündigung und dem möglichen Verlust an Zinseinnahmen. Banken haben in der Regel das Recht eine angemessene Entschädigung für die Folgen einer vorzeitigen Ablösung zu verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Angaben unzureichend sind. Demnach müssten die Angaben „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein.

Die Bedeutung des Urteils für Darlehensnehmer

Die aktuelle Entscheidung des BGHs stärkt die Position der Darlehensnehmer auch anderer Geldhäuser. Zwar hat das Urteil des OLGs bereits dazu geführt, dass einige Banken ihre Verträge umformulieren. Es gibt aber Verbesserungsbedarf und somit auch angreifbare Klauseln.

Für Verbraucher, die nach dem 22. März 2016 einen Immobilienkredit abgeschlossen haben und mit dem Gedanken spielen, das Darlehen vorzeitig zu kündigen oder aber bereits gekündigt haben und eine Vorfälligkeitsentschädigung an ihre Bank gezahlt haben, empfiehlt RA Fürstenow alle Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung prüfen zu lassen. Bei unklaren oder fehlerhaften Angaben kann die Entschädigung vermieden oder die gezahlte Entschädigung zurückverlangt werden.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.



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